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Frankreich.
Namen der Nation ertheilte Sendung oder Bevollmäch-tigung, sich aufgehalten hat, wird als Ausländer be-trachtet; er wird nickt anders wieder fränkischer Bür-ger, als wenn er den im roten Artikel vorgeschriebenenBedingungen Genüge leistet.
r6. Die Jünglinge können nicht auf das Bürger-register eingeschrieben werden, wenn sie nicht beweisen,daß sie lesen und schreiben, und ein mechani-sches Gewerbe treiben können.
Die Handarbeiten des Ackerbaues sind unter denmechanischen Gewerben begriffen.
Dieser Artikel erhält erst von dem i2ten Jahre derRepublik an seine Vollziehung.
Dritter Titel,
Mversammlungen.
r/. Die Urvcrsammlungcn bestehen aus den in Ei-nem Canton wohnhaften Bürgern.
Die zum Stimmen in diesen Versammlungen erfor-derliche Wohnhaftigkeit wird durch den bloßenAufenthalt während eines Jahres erworben, und nurdurch ein Jahr Abwesenheit verloren.
18 Niemand kann sich in den Urversammlungendurch einen andern vertreten lassen, noch über einerleiGegenstand in mehr als Einer dieser Versammlungenstimmen.
19. Es ist wenigstens eine Urversammlung in jedemCanton. Sind deren mehrere; so besieht jede aus4Z0 Bürgern wenigstens, und 900 höchstens. DieseZahlen verstehen sich von den gegenwärtigen oder abwe-senden Bürgern, die das Stimmrecht darin haben.