Dritte Constitution vom sz.Sept. 1795. 143
wenn er, nachdem er volle 21 Jah'-e zurückgelegt, undseine Absicht, sich in Frankreich festzusetzen, angczcigt,sieben ununterbrochene Jahre hindurch sich darin auf-gehalten hat, insofern er darin eine dirccte Steuer zahlt,und außerdem ein Grundcigcnthum, oder ein Ackerbatt-oder Handclschafts-Gewerb besitzt, oder eine Frankingeheirathct hat.
11. Fränkische Bürger allein können in denUrversammlungen stimmen, und zu den durch dieConstitution begründeten Ae intern ernannt werden.
12. Die Ausübung der Bürgerrechtegeht verloren: 1) durch Natvralisirung im Aus-lände; 2) durch Eintritt in irgend eine auswärtige Kör-perschaft, welche Auszeichnung der Geburt voraussctzen,oder religiöse Gelübde erfordern wurde; 3) durch An-nahme von einer auswärtigen Regierung angeborenerAemtcr oder Pensionen; 4) durch Verurtheilung zu Lei-bes - oder entehrenden Strafen, bis zur Wiedereinsetzungin den vorigen Stand.
1Z. Die Ausübung der Bürgerrechte wird suspen«dirt: 1) durch gerichtliche Entziehung wegen Tollheit,oder Blödsinns; 2) wenn man bankerot ist, oder alsunmittelbarer Erbe das Ganze oder einen Theil der Hin-terlassenschaft eines Vankerotirers unter freiwilligemTitel inne hat; 3) durch Lohnbedientensiand in Diensteneiner Person oder Haushaltung; 4) durch Anklagczu-stand; Z) durch ein Contumazurthcil, so lange das Ur«theil nicht aufgehoben ist.
14. Die Ausübung der Bürgerrechte wird in keinemandern, als den in den beiden vorhergehenden Artikelnausgedrücktcn Fällen verloren oder suspcndirt.
15. Jeder Bürger, der sieben ununterbrocheneJahre lang außer dem Gebiete der Republik, ohne im