Dritte Constitution vom -z.Sept. 1795. 145
20. Die Urvcrsammlungcn bestellen sich einstweilenunter dem Vorsitze des Aeltesten; der Jüngste versiehteinstweilen die Verrichtungen als Secretair.
21. Sie sind bleibend bestellt, wenn ein Präsident,ein Secretair, und drei Stimmenzahler durch Stimmen-wahl ernannt sind.
22. Wenn sich über die zum Stimmen erforderli-chen Eigenschaften Anstande erheben; so entscheidet dieVersammlung einstweilen, mit Vorbehalt des Necursesan das Civilgcricht des Departements.
23. In jedem andern Falle erkennt der gesetzgebendeKörper allein über die Gültigkeit der Verhandlungen derUrvcrsammlungcn.
24. Niemand kann bewaffnet in den Urvcr-sammlungen erscheinen.
25. Ihre Polizei gehört ihnen selbst zu.
26. Die Urvcrsammlungcn treten zusammen: i)umdie durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenenVeränderungen in der Constitutionsacteanzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vor-zunehmcn, die nach der Constitutionsacte ihnen zu-gchörcn.
27. Sie versammeln sich von Rechtswegen denisten Germina! jedes Jahres, und schreiten, je nachdemder Fall dazu eintritt, zur Ernennung i) der Glieder derWahlversammlung, 2) des Friedensrichters und seinerBeisitzer, 3) des Präsidenten der Municipalverwaltungdes Cantons, oder der Municipalbeamten in den Ge-meinden über 5000 Einwohner.
28. Unmittelbar nach diesen Wahlen werden in denGemeinden unter 3000 Einwohner Gemeindever-sammlungen gehalten, welche die Agenten jeder Ge-meinde und deren Adjuncte wählen.