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Frankreich.
von 2566 Toifen jede) von der entferntesten Gemeindebis zum Hauptorte des Cantons seyn.
6. Die fränkischen Kolonieen sind Bestandtheile derRepublik, und gleichem Verfassungsgcsetze unterworfen.
7. Sie sind in Departement eingetheilt, wiefolgt:
Die Insel Saint Domingue, deren Eintheilung dergesetzgebende Körper in wenigstens 4, und höchstens6 Departemente bestimmen wird;
Guadeloupe, Marie galante, Desirade, die Sam-tes, und der fränkische Antheil von St. Martin,'
Martinique;
Das fränkische Guiana und Cayenne;
St. Lncie und Tabago;
Isle de France, die Seychelles, Rodrigue und dieNiederlassungen auf Madagaskar;
Isle de la Reunion;
Ostindien, Pondichery, Chandernagor, Mähe, Ka-rical, und die andern Niederlassungen.
Zweiter Titel.
Politischer Stand der Bürger.
8. Jeder in Frankreich geborne und sichaufhaltcnde Mensch, der, wenn er volle 21 Jahre altist, sich in das Bürger-Register seines Cantons hat ein-schreiben lassen, der hierauf ein Jahr lang auf dem Ge-biete der Republik gewohnt hat, und eine directe Grund«oder Personal-Steuer zahlt, ist fränkischer Bürger.
9. Bürger, ohne einige Rücksicht auf Steuer, sinddie Franken, welche einen oder mehrere Feldzüge zurGründung der Republik mitgefochtcn haben.
10. Der Ausländer wird fränkischer Bürger,