Dritte Constitution vom2z.Sept.1795. 139
fen, noch verkauft werden; seine Person ist kein vcr-äußcrliches Eigcnthum.
16. Jede Steuer ist für den allgemeinen Nutzeneingcführt; sie must unter die Steuerbaren, nach Vcr-hältniß ihres Vermögens, vertheilr seyn.
17. Die Souvcrainetät liegt wesentlich in derAllgemeinheit der Bürger.
18. Kein Individuum und keine theilweise Vereini-gung von Bürgern kann sich die Souverainetat zueigncn.
19. Niemand kann, ohne eine gesetzmäßige Uebcr-tragnng, irgend eine Gewalt ausübcn, noch irgendein öffentliches Amt versehen.
20. Jeder Bürger hat ein gleiches Recht, unmit-telbar oder mittelbar zur Bildung des Gesetzes, zur Er-nennung der öffentlichen Beamten mitzuwirken.
21. Die öffentlichen Aemter können nicht das Ei-genthum derer werden, welche sie verwalten.
22. Die Sicherstellung der Gesellschaftkann nicht statt haben, wenn die Absonderung der Ge-walten nicht festgesetzt ist, wenn deren Granzen nichtbestimmt sind, und wenn die Verantwortlichkeit der öf-fentlichen Beamten nicht gesichert ist.
Pflichten.
Art. i. Die Erklärung der Rechte enthalt die Ver-bindlichkeiten der Gesetzgeber; die Erhaltung der Gesell-schaft erfordert, daß die, woraus solche bestehet, aufgleiche Weise ihre Pflichten kennen und erfüllen.
2. Alle Pflichten des Menschen und des Bürgersfließen aus folgenden zwei, von der Natur in alle Her-zen eingcgrabcnen, Grundsätzen:
Lhue andern nicht, was du nicht willst,daß man dir thue. Erzeige andernbeständig das Gute, welches du selbstvon ihnen zu erhalten wünschest.