Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
138
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Frankreich.'

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Die Gleichheit laßt keinen Unterschied der Geburt,keine Erblichkeit der Gewalten zu.

4. Die Sicherheit fließt aus der MitwirkungAller, um Jedem seine Rechte zu sichern.

5. Das Eigenthum ist das Recht, sein Ver-mögen, seine Einkünfte, ,den Ertrag seiner Arbeit undseines Fleißes zu genießen und darüber zu verfügen.

6 . Das Gesetz ist der allgemeine Wille, ausge-drückt durch die Mehrheit, entweder der Bürger, oderihrer Stellvertreter.

7. Was nicht durch das Gesetz verboten ist, kannnicht verhindert werden.

Niemand kann gezwungen werden, zu thun, wasdasselbe nicht befiehlt.

8 . Niemand kann vor Gericht gefordert, an-geklagt, angehalten oder verhaftet werden, außer inden von dem Gesetz bestimmten Fallen, und nach denvon ihm vorgeschriebenen Formen.

9. Die, welche willkührliche Acte verlangen, ans-fertigen, unterzeichnen, vollziehen oder vollziehen lassen,sind Verbrecher, und als solche zu strafen.

10. Jede Strenge, die nicht nothwendig ist, umsich der Person eines Beschuldigten zu versichern, solldurch das Gesetz auf das gemessenste verhindert werden.

11. Niemand kann gerichtet werden, als nachdemer angehört, oder gesetzmäßig vorgefordert worden ist.

12. Das Gesetz soll nur streng-nothwendige, unddem Verbrechen angemessene Strafen erkennen.

13. Jede Behandlung, welche die durch das Gesetzbestimmte Strafe verstärkt, ist ein Verbrechen.

14. Kein Gesetz, es sey peinlich oder bürgerlich,kann rückwirkende Kraft haben.

15- Jeder Mensch kann seine Zeit und seineDienste verpflichten; aber er kann weder sich verkau-