Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
130
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Frankreich.

IZ0

die durch die Privat-Schiedsrichter oder durch die Frie-densrichter nicht zur Entscheidung gebracht wurden.

94. Sie berathschlagcn sich öffentlich.

Eie votircn mit lauter Stimme;

Sie beschließen in letzter Instanz über die Verbal-verthcidigungcn, oder über ein einfaches Gesuch ohneGcrichtsformen und ohne Unkosten.

Sie motiviren die Gründe ihrer Entscheidungen.

9Z. Die Friedensrichter und die öffentlichen Schieds-richter werden alle Jahre gewählt.

Von der Kriminaljustiz.

96. In peinlichen Sachen kann kein Bürger gerich-tet werden, als nur nach einer durch die Geschwornenerfolgten, oder einer durch das gesetzgebende Corps de-cretirten, Anklage.

Die Angeklagten haben Vcrtheidiger, welche sie selbsterwählen, oder Amtswegen dazu ernannt werden.

Die Verhandlung geschieht öffentlich.

Der Thatbcstand und die Absicht werden durch einEeschwornengericht ausgesprochen.

Die Strafe wird vollzogen durch eine Kriminal-behördc.

97. Die peinlichen Richter werden alle Jahre durchdie Wahlversammlungen gewählt.

Von dem Cassationsgerichtshofe.

98. Es besteht für die gesummte Republik ein Cast-sationsgerichtshof.

99. Dieser Gerichtshof nimmt keine Rücksicht aufden Thatbcstand.

Es entscheidet über die Verletzung der Formen undüber die durch das Gesetz ausgedrücktcn Uebertretungen.

100. Die Glieder dieses Gerichtshofes werden alleJahre durch die Wahlversammlungen ernannt.