Zweite Constitution vom 24-Iuny 1794. 129
8r. Die Municipalitäten und die administrativenBehörden werden jährlich zur Halste erneuert.
82. Den administrativen Behörden und Municipal-beamten kommt der repräsentative Charakter nicht zu.
Sie können in keinem Falle die Beschlüsse des gcsetzge-benden Corps beschränken,noch ihre Vollstreckung hemmen.
8Z. Das gesetzgebende Corps bestimmt die GeschäftederMunicipalbeamten und der administrativen Behörden,die Regeln ihrer Subordination, und die Strafen, inwelche sie verfallen können.
84. Die Sitzungen der Municipalitäten und der ad-ministrativen Behörden geschehen össeutlich.
Von der Civiljustiz.
85. Das bürgerliche und peinliche Gesetzbuch ist fürdie ganze Republik gleichförmig.
86. Es kann kein Eingriffgeschehen in das Rechtder Bürger, über ihre Streitsachen sich auszudrückcndurch die Schiedsrichter ihrer Wahl.
87. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist defi-nitiv , wenn die Bürger sich nicht das Recht Vorbehal-ten haben, zu reclamiren.
88. Es gibt Friedensrichter, erwählt durch dieBürger der durch das Gesetz bestimmten Bezirke.
89. Sie sollen versöhnen und Recht sprechen ohneSporteln.
90. Ihre Anzahl und ihre Competcnz werden durchdas gesetzgebende Corps festgesetzt.
91. Es giebt öffentliche Schiedsrichter, die durchdie Wahlversammlungen erwählt werden.
92. Ihre Anzahl und ihre Bezirke werden von demgesetzgebenden Corps fipirt.
98. Sie sprechen das Recht in den Streitsachen,
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