Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
128
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Frankreich.

I2Z

70. Cr unterhandelt die Vertrage.

71. Die Glieder dcsVollziehungsrathcs werden imFalle einer Pflichtverletzung durch das gesetzgebende Corpsangeklagt»

72. Der Vollziehungsrath ist verantwortlich für dieNichtvollstreckung der Gesetze und der Decrete, und derMißbräuche, welche er nicht anzeigt.

75- Er ruft zurück und ergänzt die Agenten nachseinem Willen.

74. Er ist verpflichtet, wenn es möglich ist, sieden gerichtlichen Behörden anzuzcigen.

Von den gegenseitigen Verhältnissen desVollziehungsrathes und des gesetzge-benden Corps.

75. Der Vollziehungsrath hat seinen Sitz in derNahe des gesetzgebenden Corps. Er hat den Zutrittund einen besonder» Platz an dem Orte der Sitzungen.

76. Er wird jedesmal angehört, wenn er eineRechenschaft zu geben hat.

77. Das gesetzgebende Corps ruft ihn in feine Mitte,ganz oder theilweise, wenn er es für zweckmäßig findet.

Von den administrativen Behörden undden Municipalitäten.

78. Es besteht in jeder Gemeinde der Republik einemunicipale Verwaltung;

In jedem Districte eine intermediaire Verwaltung;

In jedem Departement eine centrale Verwaltung.

79. Die Municipalbeamtcn werden durch die Ge-rneindcversammlungen erwählt.

80. Die Administratoren werden ernannt durch dieWahlversammlungen des Departements und desDistricts.