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Frankreich-
41. Es versammelt sich am ersten Julius.
42. Die Nationalversammlung kann sich nicht con-stituiren, wenn sie nicht wenigstens aus einem mehr, alsder Halste der Deputaten, besteht.
43. Die Deputaten können zu keiner Zeit belangt,angeklagt noch vcrurtheilt werden um der Meinungenwillen, welche sie in der Mitte des gesetzgebenden Corpsäußerten.
44. Sie können, bei einem Kriminalfalle, auf fri-scher That ergriffen werden; aber der Verhaftsbefehl,so wie der Befehl, sie in Verhaft zu bringen, könnennicht anders, als nur mit Vollmacht des gesetzgebendenCorps ausgefertigt werden-
Verfahren bei den Sitzungen des gesetz-gebenden Corps.
45. Die Sitzungen der Nationalversammlung ge-schehen öffentlich-
46. Die Verbalprocesse ihrer Sitzungen sollen ge-druckt werden.
47. Sie kann nicht deliberiren, wenn sie nicht we-nigstens aus 200 Gliedern bestehet.
48. Sie kann ihren Mitgliedern das Wort nichtverweigern, in der Ordnung, in welcher sie es verlangten.
49. Sie entscheidet nach der Mehrheit der Anwe-senden.
50. Fünfzig Mitglieder haben das Recht, einennamentlichen Aufruf zu fordern.
51. Sie hat das Censurrecht über das Betragenihrer Mitglieder in ihrer Mitte;
52. Sie übt die Polizei an dem Orte ihrer Sitzun-gen, und in dem ganzen Umfange ihrer Umgebung.