Zweite Constitution vom 24.JUNY179Z.' 125,
Von den Functionen des gesetzgebendenCorps.
FZ. Das gesetzgebende Corps schlagt Gesetze vor/und fertigt Decrcte aus.
54. Unter dem allgemeinen Namen Gesetz sind dieVerfügungen des gesetzgebenden Corps verstanden, wel-che betreffen:
Die bürgerliche und peinliche Gesetzgebung;
Die Generalvcrwaltung der Einkünfte und gewöhn-lichen Ausgaben der Republik;
Die Nationaldomainen;
Die Aufschrift, den Gehalt, das Gepräge und dieBenennung der Münzen;
Die Kriegserklärung;
Jede neue allgemeine Eintheilung des französischenGebiets;
Den öffentlichen Unterricht;
Oeffentliche Ehrenbezeugungen zum Andenken großerMänner.
FF. Mit dem besonder» Namen Deeret sind allediejenigen Verfügungen des gesetzgebenden Corps bezeich-net, welche betreffen:
Das jährliche Etablissement der Land - und See-kriegsmacht;
Die Genehmigung oder das Verbot des Durchzugsfremder Truppen durch das französische Gebiet;
Die Einführung auswärtiger Kriegsschiffe in dieHäfen der Republik;
Die Maasregeln für die allgemeine Sicherheit undRuhe;
Die Vertheilung der jährlichen und augenblicklichenUnterstützungen und der öffentlichen Geschäfte;