Zweite Constitution vom 2Z.Iuny i79z. 123
diejenige Urvcrfammlnng für seine Wiederbesetzung Sorgezu tragen, welche ihn ernannt hatte.
31. Ein Dcputirtcr, der seine Dimmission gibt, kannseinen Posten erst nach der Einsetzung seines Nachfolgersverlassen.
32. Das französische Volk versammelt sich alleJahre am isten Mai zu den Wahlen.
ZZ. Cs versammelt sich, sey auch die Zahl derBürger, welcher das Wahlrecht zusteht, welche sie wolle.
34. Die Urversammlungcn bilden sich außerordent-lich auf das Verlangen des fünften Theiles der wahl-fähigen Bürger.
33. Die Zusammenberufung geschieht in diesemFalle durch die Municipalität des gewöhnlichen Ortesder Versammlung.
36. Diese außerordentlichen Versammlungen könnennur dann Verfügungen treffen, wenn einer über dieHalste der Bürger zugegen ist, welche das Recht haben,dabei zu votiren.
Von den Wahlversammlungen.
37. Die in den Urversammlungcn vereinigten Bür-ger ernennen nach dem Verhältnisse von zweihundertBürgern, sie mögen gegenwärtig scyn oder nicht, einenWahlmann; zwei von 301 bis zu 400; drei von Zorbis zu 600.
38. Die Haltung der Wahlversammlungen, unddie Art der Wahl ist dieselbe, wie in den Urversammlungcn.
Von dem gesetzgebenden Corps.
39. Das gesetzgebende Corps ist Eins, untheilbarund permanent.
40. Seine Sitzung dauert ein Jahr.