Die erste Constitution vom z.Sept. 1791. irr
sehr ausgedehnte Uebergewicht des gesetzgebendenCorps und durch den Mangel eines i'nnern Gleich-gewichts der höchsten Gewalten erschüttert werden,wenn auch nicht sobald darauf diese erste Constitutionvon den Franzosen selbst antiquirt worden wäre.
Denn für die zweckmäßige Einführung dieser vonder ersten Nationalversammlung gegebenen, und vonLudwig 16 angenommenen und beschwornen, Constitutionim Reiche, und für deren Bestehen war schon derBeschluß der Mitglieder der ersten Nationalversamm-lung höchst nachtheilig, daß kein Deputirter der erstenin die am i. Oktober 1791 zu eröffnende zweite Na-tionalversammlung übergehen sollte. Zwar hatte dieseneue —> oder sogenannte gesetzgebende — Versamm-lung von 747 Mitgliedern zunächst nur die Bestimmung,diejenigen Gesetze zu entwerfen, und im Reiche geltendzu machen, welche unmittelbar aus den in der Constitu-tion ausgesprochenen Grundsätzen flössen; allein dasPersonale dieser zweiten Nationalversammlung war ausso fremdartigen Bestandtheilen zusammengesetzt, daß vonderselben für die neue Verfassung selbst am wenigsten er-wartet werden konnte. Denn nicht nur, daß durchWahl eine Menge in öffentlichen Geschäften unbekann-ter Männer unter die Repräsentanten gekommen waren;es herrschten auch bereits damals in Frankreich bei vie-len so weitgreifende republikanische Begriffe, welchenwieder die Royalisten mit einer so entschiedenen Heftig-keit gegenüber standen, daß die zwischen Republikanernund Royalisten die Mitte haltenden Gemäßigten (die