Die erste Constitution vsin z. Sept. r 79 r- -09
Bestimmungen in Hinsicht der Regentschaft bei einemminderjährigen Könige, von dem allgemeinen Charakterdes Ganzen etwas abweicht, sind die Lichtseiten dieserersten Constitution. Zu ihrem Schatten gehört cs aberfreilich: daß der gesetzgebenden Macht ein Ueberge-wicht in Ansehung des politischen Einflusses zugestan-den ward, das eben so das innere Gleichgewicht-er Macht in einem wohlorganisirten Staate störenmuß, wie dieses Gleichgewicht durch den Despotismusder Regenten gestört wird.
Wahrend man die Gewalt und den Einfluß des Kö-nigs zu sehr beschrankte, erweiterte man die Macht desgesetzgebenden, durch Wahlversammlungen aus allenLheilen des Reiches zusammengebrachten und aus sehrungleichartigen Kräften bestehenden, Corps zu einemUmfange, der leicht in unbedingte Willkühr ausartenkonnte, besonders weil die ganze Initiative derGesetze in seine Hände gelegt war. Wo lag in dieserConstitution d i c Garantie, daß das gesetzgebende Corpsnie seine große Macht mißbrauchen werde, und wo dasGegengewicht, daß es diese Macht nicht mißbrau-chen könne? Es fehlt dieser Constitution durchaus, beidem zweijährigen Wechsel der Nationalrepräsentanten,und bei der Unsicherheit, welche dadurch in die öffent-liche Leitung der Staatsangelegenheiten kommen mußte,an einem permanenten Collegium, dem die Auf-sicht über die Festhaltung der Constitution anvertrautwäre, — an einem Senate, oder wie man sonst einsolches permanentes Collegium benennen will. Es fehlt