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Gränzen deutlich beschrieben stehen, damit auSdenselben sowohl die vorfallenden Streitigkeitensogleich und ohne viele Weitläufigkeit und Ko-sten entschieden, als auch die Steuer-Register rc.berichtigt werden können.
Was die Flur- und Gränzbeziehuug anbe-trifft, so ist zuweilen schon vorgeschrieben, wieoft dieselbe vorgenommen werden soll. An ei-nigen Orten geschieht solche alle Jahr! und zwarim Frühlings zu Anfänge Maymonats, oder imHerbste, da weder Schnee, Laub noch Früchtehindern, an andern Orten nur alle sechs Jahre.
Diese Gränzvisitation muß mit Autoritätund Einwilligung der Gerichtsobrigkeit angestelltwerden, zumal wenn neue Gränzzeichen zu er-richten sind. Man gebraucht hierzu verpflich-tete Feldmesser, Feldgeschworne und die an vie-len Orten verordnet«» Steinsetzer oder Unter-gänger.
Wenn Gränzsteine von neuem zu setzensind, und man nicht wissen kann, an welchemOrte sie ehedem gestanden haben; so müssen als-dann beyde Nachbarn einen gewissen Platz zuAufrichtung derselben hergeben, und es sind auchdie Marksteine auf bender Theile Kosten anzu-schaffen.
Wenn die Besichtigungen geschehen, mußder ^ccus in das Flur- oder Gränzbuch, best