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Badenburg, dessen Breite seht noch hier sehrwillkührlich des Ängers unbeschadet seyn kann,u. s. w. fort.
Bey Regulirung der Sodenbacher undHeimbacher Markungs-Gränze, ist in Folgedes Protocolls zu bemerken 7kt) Daß zwischen den Nummerpfählen Zy und66 die Fischercn und Krebsung in dem Heim-berger Bache, zwischen den beyden benach-barten Dörfern gemeinschaftlich, diese Ge-rechtigkeit aber weiter bis an das herrschaft-liche Rabenholz der Gemeinde Soden bachallein zuständig ist; im Holze selbst aberder Herrschaft angchört.b) Daß um dieses erstere bestimmter anzuzei-gen, die Granzsteine Nro. 60, 6i, 62, 6z,64 und 65 abwechselnd auf ein und das an-dere Ufer des Gränzbachs gesetzt worden sind,u.s. w. fort.
Obgleich nun, wie zu Amfange erwähnt wor-den, die Waldgränze des herrschaftlichen Ra->benholzeS schon früherhin berichtigt und versteintjst; so hat man es doch der Vollständigkeit desvorliegenden Geschäfts für angemessen gehalten,da diese Gränze einen Theil der SodenbacherMarkungs- Gränze ausmacht, solche hier auf-zunehmen und mit dem Ganzen zu bejsererUeber-sicht in Verbindung zu setzen.