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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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Gränzcharte nach dem darauf gezeichneten Maa-ße einst Hey vorfallenden Granzstrcitigkeitcnden wahren Maaßstab, mit welchem gemessenworden, abnchmcn zu können. Der verjüngteMaaßstab darf nicht zu groß gemacht werden,weil sonst die Charten allzugroß und zum Ge-brauche zu unbequem würden; er darf aber auchnicht gar zu klein werden, weil man sonst her-nach die gemessenen Linien und Winkel nicht ge-nau genug abnehmen kann, und die klsimrnDistanzen nicht deutlich in die Äugen fallen,sondern unkenntlich und undeutlich werden.

Diesem zufolge wird daher die Hoheitsgrau-ze eines Landes nicht wohl ganz in vollständigemZusammenhänge, oder in einer geschlossenen Fi-gur, auf einer einzigen Charte zu bringen seyn,sondern man wird sie theilweise auf mehrerenCharten darstellen müssen, woben aber zu beob-achten ist, daß chenigstens die zwey od, r dreyletzten Gränzsteine des vorhergehenden R ssesallemal wieder den Anfang auf der folgendenCharte machen. Wenn daher eine Charte mitden Gränzsteinen Nro. Zy, 40 u. 41 aufgehö-ret hat, so muß die folgende Charte wiederummit den nämlichen Gränzsteinen Nro. Zy, 40 u.41 ansangen.