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wenn man immer mehr und allgemeiner daraufBedacht nähme, diese Gegenstände in Ausfüh-rung zu bringen, und nach Zeit und Umständenzu vervollkommnen.
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Erhaltung der Granzen.
An Erhaltung der Granzen, wie sie vorAlters her errichtet, oder durch Verträge mit demBenachbarten, oder durch Rechtssprüche regulirtworden sind, ist immer viel gelegen; es magnun die allgemeine Landesgränzc, die Amts-granzcn, die Dorfmarkungsgränzen, die Pri-vatgränzen der Unterthancn rc. betreffen, so ist esallemal von sehr großen Nutzen, wenn diese und'jede vorkommende Gränzen in Ordnung gebracht,und darin beständig erhalten werden, weilUnrichtigkeit oder gar Mangel derselben, die ver-derblichsten Processc veranlassen, und oft von sehrunglücklichen Folgen scyn kann.
Die Aufmerksamkeit auf alle und jede demStaate betreffende Gränzcn, ist demnach einewesentliche und nothwendige Angelegenheit einerweisen und guten Landesregierung, welche stetsdarauf Bedacht nehmen muß, nicht allein diestreitigen Grunzen zu berichtigen, sondern auchdie bereits berichtigten gegen alle Streitigkeitzu verwahren.