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1 (1808) A - E
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Abf

Abi

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Abo

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spräche eingeführt. Kose garten sagt: Jemand ittSchlummer lullen; und r g e r:

Leere Hoffnung! nach der AbendrötheMeines Lebens einst im UlmenhainSüß in Schlaf durch dich gelullt zu sein.

Auch im Englischen hat sich dieses Wort erhalten, tolull. Es bezeichnet den einschläfernden Singsang der Kin-derwärterinnen, wodurch diese die unruhigen Kinder zubeschwichtigen und in Schlaf zu bringen suchen; unddruckt das Lat. immens, non^yerba, canere, mitzwei Silben aus. Es scheint also wirklich dazu gemachtzu sein, uns das Zwitterwork abecediren oder das Jtal.8olfeggiare zu ersetzen.

Abiiltriren, abseigen oder abseihen.

Abhorriren, verabscheuen.

Abject, niedrig, niederträchtig, verworfen, z. B. einesolche Denk-art, solche Gesinnungen.

Abimiren, zu Grunde richten. Man sagt: auf Reisenwerden die Kleider bald und gänzlich abimirt, und meint,zu Grunde gerichtet, abgenützt, oder vernichtet. In Aus-schweifungen oder Schulden abimirt sein, heißt darin ganzversunken sein. In vertrauter und niedriger Art zu re-den pflegt man auch zu sagen: er steckt in Schulden bisan oder bis über die Dhren.

Ab intestato, ohne letzten Willen, ohne Erbschaftsver-fügung.

Abjudieiren, absprechen, in der Rechtssprache ab-er-kennen. Der Rlchler hat ihm die Erbschaft ab-erkannt.Ich will ihm Gelehrsamkeit, Witz und Scharfsinn nichtabsprechen. In der Kanzelleisprache ist auch abbilligen,,blich, so wie zubilligen für zuerkennen. Lessing hatdieses KanzclleiwortsS. dessen Leben m.i 99) in Schutzgenommen, und ihm zugleich eine bestimmtere, seiner Ab-stammung gemäße Bedeutung angewiesen.Aberkennen,sagt er, ist das Allgemeine, abbilligen und absprechensmd das Besondere. Dieses bezieht sich auf den Spruchdes Gesetzes, jenes auf die Billigkeit. Abbilligen istSache des Schiedsmannes, absprechen' des Richters.Leider sind die Gesetze oft so, daß der Richter einem et-was absprechen muß, was er ihm nicht abbilligen (son-dern vielmehr zubilligen) würde."

Abjuriren, abschwören; und zwar in der doppelten Be-deutung 1. mittels eines Eides einer Sache entsagen,z. B. seinen Glauben abschwören; 2. mit einem Eideablaugnen, z. B. eine Schuld.

Ablactiren, 1. entwöhnen, ein Kind; in einigen Gegen-den auch absaugen. Nach A d. ist nur dis letzte, nichtaber das erste im H. D. üblich. Allein wenn wir unterHochdeutsch nicht, wie er, Dbersachsisch, sondern allge-meines Deutsch, im Gegensatze des Landschaftlichen(Provinziellen) verstehen: so verhält es sich geradeumgekehrt. Der größere Theil der Deutschen gebrauchtabsaugen f. ablactiren nur in der folgenden zweiten Be-deutung des Worts. Im N. D. hat man auch das Zeit-

wort spcncn, welches aber richtiger abspenen heißen soll-te, wie es in einigen Gegenden, z. B. im Dsnabrücki-schen, auch wirklich lautet; denn das Wort stammt vondem Angelsächsischen 8pana, die Brust, die Brustwar-ze, Und bei Thieren der Eiter, ab; daher Spanserken f.Milchfcrken.

Ablativ, der sechste Fall. S. Casus.

Aboliren, abschaffen, aufheben, z.B. ein Gesetz, einenGebrauch u. s. w. Auch tilgen und vertilgen , z. B. dasVerbrechen, das Andenken u. s. w. Abolition, die Ab-schaffung, Aufhebung, Tilgung.

Abollagium, das Recht des Lehnsherren an den Bienen-schwärmen in den Wäldern seiner Lehnsträger.

Abominable, (spr. abominabel) abscheulich, verabscheu-ungswürdig.

Aboimnireli, verabscheuen.

Abondance , (spr. Abongdanß) der Ueberfluß, derUcber-schwang, die Menge. En abondance, in Menge,reichlich, übcrschwanglich. Das Wort Ueber^waug,welches von Ad. verworfen wird, findet sich gleichwol beiunsern besten Schriftstellern:

Becher , allgenug für Götterzungen,

Goldnes Kleinod, bis zum UeberschwangStündlich neuerfüttt mir Labctrank.

Bürger.

Abonnement und Abonnent. S. das folgende.

Abonniren, Franz, sabonner, sich durch Vergleich aufetwas gewisses mit jemand setzen; z.B. dadurch, daßman eine gewisse Summe erlegt oder zu erlegen sich an-heischig macht, das Rocht erwerben, so oft man willdas Schauspiel zu besuchen. Es begreift also beides, so-wol die Subscription, als auch die Pranumcration un-ter sich, und kann füglich durch unterzeichnen, so wieAbonnement und Abonnent durch Unterzeichnungund Unterzeichner übersetzt werden; wobei denn aberfreilich, wie im Französischen, unbestimmt bleibt, ob dieZahlung zum voraus oder erst nachher geschehen soll. Woes darauf ankommt, genau zu bestimmen, daß das erste,und nicht das letzte gemeint werde, da müssen wir dieWörter vorausbezahlen, Vorausbezahlung und Vor-ausbezahle! oder Vorauszahlcr gebrauchen. Bei abon-niren liegt der Begriff des Gutsagcns zum Grunde,und dieser wird durch unser unterzeichnen, d. i. durchNamensunterschrift sich verbindlich machen, hinlänglichangedeutet. Die Kaufleute gebrauchen in diesem Ver-stände auch zeichnen schlechtweg.

Abordiren, 1. anlanden; 2. anreden.

Abortiren, fehlgebaren; im gemeinen Leben sagt manauch umwerfen. Mißgebaren, welches andere dafür an-gesetzt haben, bezieht sich auf Mißgeburt (monstrum),nicht auf Fehlgeburt (abortus).

Abortns, die Fehlgeburt; im gemeinen Leben auch derUmschlag.

Abouebiren,(spr. abuschiren), sich besprechen, unterreden.

L z Abpari-