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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
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Bürger Offiziere erhielten an diesem Tage ein halb OlimBleichart, jede Zunft für zwei ein halb Rthlr. Bier. ImNovember desselben Jahres übergaben der vom Kur-fürsten in Religionssachen bestellte Kommissarius, Geheim-rath Robertz, und der Königl. Preuss. Resident Beckerdem Magistrat eine Supplik der hiesigen reformirten Ein-wohner wegen Zulassung zu den Rathsstellen. Auf dieAblehnungsgründe des Magistrats befahl der KommissarRobertz durch Dekret dem Bürgermeister undRath zu Düren,einen aus der evangelisch-reformirten Gemeinde salva cle-mentissima confirmatione zu hiesiger Schöffenstelle anzu-ordnen, und demselben votum et sessionem zu gestattendergestalt, dass bei begebender erstkünftiger vacatur solcheStelle mit keinem Anderen besetzt werden solle." (Mat. S.555). Der Magistrat berichtete hierüber an den Kurfür-sten und an den geheimen geistlichen Rath zu Düsseldorf,protestirte aufs förmlichste gegen jeden Eingriff inseine Gerechtsame und verlangte,dass Bürgermeister undRath bei dem uralt herbracht und von höchst Ihrer churf.Dchlt. Vorfahren ggst. belassenen jure eligendi gehand-habet, und die coiifirmation des etwa gegen die alte obser-vantz und wollherbragte possession erwehlenden evange-lischen scheffen nicht erfolgen möge" (Mat. S. 556). DieStadt bezahlte dem Kommissar während der Dauer seines Auf-trags täglich 8 Rth. Diäten, welche Auslage der aus denReformirten etwa doch gewählte Schöffe gemäss Beschlussdes Magistrats der Stadtkasse erstatten sollte. Die Pro-testationen des Magistrats verfehlten ihren Zweck nicht,indem der Kurfürst die Zulassung der Reformirten zu denRathsstellen nicht genehmigte.

Im Mai 1712 wurde eine Abtheilung Infanterie hier-hin zur Deckung der hierselbst für die Armee aufgespei-cherten bedeutenden Fruchtvorräthe kommandirt. Im No-vember bezog der Generallieutenant von Haxthausen miteinem Kavallerieregiment und zehn Kompagnieen Infanteriein der Stadt Winterquartiere.

Durch kurfürstliche Verordnungen vom 18. und 29.Mai 1714 wurde die Erhebung einer Kopfsteuer (capitatio)