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rath soll keine andere als die römisch-katholische Religionund deren Uebung öffentlich gestattet werden. Die Pasto-rats-, Vikars- und Offiziantenstellen sollen nur mit quali-ficirten Römischkatholischen und keinen Andern besetztwerden; die Güter, Renten und Gefälle der Pfarrkircheund Klöster sollen zu keinem andern Zwecke, als wozusie gestiftet sind, verwendet werden. Auch soll das Stadt-regiment durch Bürgermeister, Schöffen und Rath wiebisher dahin geschehen, dass nur katholische „Regentenund Schuldiener" eingesetzt würden. Gleichwohl sollenandere im Reich zugelassene Religionen nicht verweigertwerden. Mit der Rathsbesetzung u. s. w. soll es beimAlten bleiben. Im Fall eines Vergleichs der beiden fürst-lichen Häuser soll die etwaige Herausgabe dem Landenicht auferlegt und die Ratifikation binnen 3 Mo-naten jedem Fürstenthum und Lande zugestellt werden.Die Dürener Bürgerschaft soll wider ihren Willen wedermit Soldaten ,,der Landtschaft oder anderen", ausser inhöchster Nothwendigkeit beschwert werden, auch sollenihr keine ungewöhnlichen Steuern auferlegt werden.
Auf diese Weise salvirte sich Düren besonders demKaiser gegenüber in jeder Weise. Es liess nur die vor-läufige Besetzung der Stadt zu, um deren Zerstörung zuverhindern. Die Schrecken des Jahres 1543 mögen nochzu lebhaft in der Erinnerung der Dürener Bevölkerunggelebt haben. Daraufhin zog das Heer der Possedirendenvon Düren ab nach Aldenhoven, wo ein kleines Gefechtmit den zum Kai'ser unter v. Reuschenberg haltenden Jü-hch'schen Truppen vorfiel; letztere mussten sich mit em-pfindlichen Verlusten zurückziehen. Den Possedirendengelang es, in verhältnissmässig kurzer Zeit eine ganzeReihe von Ortschaften zu besetzen.
Inzwischen hatte der in Diensten des Erzherzogs ste-hende Graf Mansfeld mit 300 Mann Kavallerie Schieidenüberrumpelt; gegen ihn zog der Kommandant von Dü-ren, Graf Sohns, mit 60 Mann Infanterie, 600 Reitexmund einer Kanone. Graf Mansfeld wurde gefangen ge-nommen und nach Düren in Verwahr gebracht. Im Jahre