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4 (1903) 1085 bis 1096
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555
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Glaubwürdigkeit der Vita Lsuuouis — Benno und der Zehntenstreit. 555

Nachdem die von Wilmans dergestalt geäußerte Ansicht ziemlich die allge-meine Anerkennung gewonnen hatte, erhob Philipps, Osnabrücker Urknnden-bnch I (1892,, VIII ff., besonders XV u. XVI, XVIII u. XIX, dagegen denEinwurf, daß nicht auf Benno allein die Fälschungen zurückzuführen seien,daß vielmehr schon im 10. Jahrhundert Bischof Liudolf, der aus Otto's I.Kanzlei hervorgegangen war, mit den unter Arnolf's Namen sich darstellendenFälschungen — Nr. 5—8, 11, 13") — zusammenzubringen sei, daß dagegendie übrigen Stücke, besonders unter den ältesten Nr. 2 — von Karl dem Großen —aus der Zeit des erneuerten Streites, mit Abt Wibald von Korvei, von 1155an, herrühren.

Dem gegenüber wird durch Brandi, in der schon in n. 7 genanntenAbhandlung, 151 u. 152, geltend gemacht, daß die Jostes'sche Ausgabe derNachbildungen vielmehr für alle Fälschungen einen im Wesentlichen gleichenCharakter der Schrift erkennen läßt, so daß nicht zwei Jahrhunderte, von 968bis 978 an bis zu 1155 bis 1157, dazwischen liegen können. Nur ist dieNachahmungsfähigkeit der fälschenden Hand eine ungleiche, am geschicktesten inder Fälschung der dem Vorgeben nach jüngsten Urkunden (Rr. 11 u. 13,Otto's I-), noch leidlich bei den unter Arnolf's Namen gehenden (Rr. 5—8),höchst unbeholfen, „geradezu kläglich", bei den sogenannten frühkarolingischcn(Nr. 1—3, auch noch Nr. 4, des ostfrünkischcn Ludwig zu 848). Ganz durchwegist auch das technische Vorgehen bei den Fälschungen das gleiche Lei den ver-schiedenen Stücken: Benutzung echter Pergamente, deren Schrift getilgt ist, etwanoch mit geringen Spuren der entfernten Schriftzüge, Benutzung echter Siegelkehren überall wieder.

Aber auch eine Reihe innerer Gründe spricht für die Ansetzung allerFälschungen in die gleiche Zeit des Bischofs Benno").

Als die zeitlich zuerst angefertigten Fälschungen, die in die Zeit vor 1077fallen, also der Vorlegung von St. 2808 (Nr. 21)") vor Heinrich IV. voran-gingen, sind mit Brandi, 152 u. 153 (vergl. 131—134, 140 u. 141, 137—139),Nr. 5—7 (Arnolf, zu 889), aber so, daß nur Nr. 7 direct, wie wörtlicheUebereinstimmung längerer Abtheilungen zeigt, für Nr. 21 vorlag (in steigenderVerfälschung erwuchs nämlich Nr. 6 aus Nr. 5, und wieder Nr. 7 aus Nr. 6),und ferner Nr. 11 (Otto I., zu 960) anzusehcn. Ganz ohne Zweifel stammenNr. 5—7 (außerdem noch Nr. 8) von einer und derselben Hand, als Nach-bildungen einer Hand aus Arnolf's Kanzlei. Für Nr. 5 hielt sich der Fälscheran die echten Stücke Otto's I. von 938 (St. 76, Nr. 9) und Heinrichs II. von1002 (St. 1314, Nr. 16), sowie au die (juorimooiu bigilmuri, worauf dannfür Nr. 6 und weiter dir. 7, für die darauf gesetzten Fälschungen, zum Theildie gleichen, zum Theil noch weitere Grundlagen, echte Urkunden des 11. Jahr-hunderts (St. 1974, Nr. 18, St. 2404, Nr. 19) herangezogen wurden. WasNr. 11 betrifft, so ist es schon durch Sickel, viplomata rsZum et imperutorumOisrmunias, I, 292 u- 293, als Nachzeichnung von Schriftzügen des Kanzlei-schreibers Willcgis L bezeichnet worden; doch steht es nach den Lichtdrucken

Bischof die Pläne feiner Vorgänger, die allerdings ungünstige Lage des Bisthums zu ver-bessern, ausgenommen hat, hat er sich einen vollständigen Apparat von Rechtstiteln für seineAnsprüche zu schaffen versucht, und mit demselben Geschick, mit dem er die damaligen politi-

schen Verhältnisse für seine Zwecke auszubeüten verstanden hat, hat er eine Reihe falscherUrkunden anzufertigen gewußt. Diese seine Producte zeugen von gewisser Forschung überdie Formeln und Formen der Diplome der Karolingerzeit, zeugen von richtiger Wahl derMuster und fast gelungener Benutzung derselben". .» G d

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Untersuchung, I. v.zuschreiben.

11 ) Dagegen stellen sich,

folgenden Abhandlung, diese Fälschungen Bischof Liudolf

da jetzt nach den Jostes'schen Reproduktionen die Echtheit derDiplome Heiärcch's IV., nämlich 8t. 2808 (Nr. Li), 8t. 2814 (Nr. 22), 8t. 2814 a (Nr. 2S)durchaus feststeht, einige in Bd. III. abgegebene Urtheile — vergl. dort S. 73 n. >10, S. !8S(mit ». 27), S. ISl I>. 84 — anders. , . ^

12) 8t. 2808 (Nr. 21) ist von Gundlach, Ern Tcctator aus der Kanzlei Hcuirich's IV.,in Excurs II, 128—l-iü (eine Uebersicht, wie 8t. 2808 aus Bestandthcilen von allerdingsmehrfach dort irrig datirten neun Urkunden, darunter fünf der Fälschungen, zusammen-gesetzt fei, 133—140), als Fälschung, und zwar aus den Fahren 1084 bis 1088, erklärt worden.