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4 (1903) 1085 bis 1096
Entstehung
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Excurs IV.

daß diese von Benno fortgesührte Befestigung die Mönche sammt der Klostcr-anlage geschützt habe, so daß unter urbs oder oastrum das ummauerte und be-festigte Kloster selbst verstanden werden müsse und eine bischöfliche Burg erstnach Benno's Zeit gebaut worden sei, so hat sich jetzt hierin Philippi's Er-klärung als die zutreffendere erwiesen. Denn die Tendenz der nunmehr inAllem bestimmt zu überblickenden Interpolationen war, wie er gezeigt hatte,eben die, daß die Mönche von Iburg die Absicht hatten, die Erbauung derbischöflichen Burg neben dem Kloster als nicht geschehen darzustcllen, so daß siedeßhalb die Fälschung der Nortbert'schen Vita. Vornahmen. Während nun aberPhilipps diese Fälschung um das Jahr 1580 ansetzen wollte, legt Brcßlau dar,daß vielmehr in der Zeit des Abtes Maurus Rost, dessen Annalen ja auch dieTendenz, den ganzen Jburger Berg auf Grund der Vita, als ursprünglichenBesitz des Klosters zu beanspruchen, zuerst ganz deutlich hcrvortrctcn lassen, dieBedingungen für die Entstehung der Fälschung — Reibungen mit dem Bis-thum Osnabrück gleich von 1653 an, wo jener das Ordcusgelübde ablegte —vorhanden sind: eben noch vor 1653, also 1651 oder allenfalls noch Anfang1652, konnte Aegidius Gclcnius die echte Vita gesehen haben. So stellt Breßlangeradezu den Abt Rost, der dann auch 1670 — gemäß der im interpolirtene. 24 stehenden Jahreszahl 1070 — die Sücularfeicr von Iburg anordnete,als den Fälscher hin. Jedenfalls wird, wer den durch Brcßlau vorgelcgtenText mit dem früheren interpolirten von Wilmans' Ausgabe vergleicht, Brcß-lau's Schlußurtheil znstimmen, daß die Composition der Vita, jetzt straffer undeinheitlicher, die Sprache anziehender, der Gehalt an historisch wichtigen Nach-richten reicher erscheint.

Tie reiche durch das Helium ckiplowatieum OsnabrugenZe er-wachsene, noch in neuester Zeit wieder vermehrte Litteratur ^), die ganze Frage,die sich auf die hier einschlägigen Urkunden bezieht, sind an dieser Stelle nurinsoweit heranzuziehcn, als die Angelegenheit der Zehnten und dasVerhältniß des Bischofs Benno II. zu denselben in Betracht fällt.

Ein äußerst glücklicher Umstand hat seit 1899 die Entscheidung in hohemGrade erleichtert. Die die längste Zeit hindurch der Wissenschaft nicht zugäng-lichen, in ein eigenthümliches Dunkel zurückgestellten „Kaiser- und Königs-urkunden des Osnabrücker Landes" liegen, infolge der letztwilligenVerfügung des verstorbenen Bischofs von Osnabrück 4>r. Hötmg, durch Professorvr. Franz Jostes in Lichtdruck vortrefflich herausgegcben und mit den noth-wendigen Beifügungen ansgestattet, zur Prüfung vor, und nicht nur derUmstand, der längst, mit verschwindenden Ausnahmen, allgemein mit Gewißheiterkannt war, daß unter den 23 Stücken von Karl dem Großen bis Heinrich IV.10 Fälschungen sich befinden, insbesondere die sümmtlichcn karolingischen, stehtnun gänzlich fest; sondern es ist auch die Beurtheilung der Zeit, in der dieFälschungen entstanden, wohl dem Zweifel durchaus entrückt.

Zuerst ist durch R. Wilmans, Tie Kaiserurkundcn der Provinz West-falen 777—1313, I (1867), im zweiten Excurs des Bandes, 319—386, ganzbestimmt Bischof Benno II. als der Mann hingestcllt worden, der völlig gemachtwar, um, wenn nothwendig, auch mit unredlichen Mitteln, den Versuch zuunternehmen, sich in Besitz von Rechten, die er seinem Bisthum entzogen glaubte,wieder zu setzen, der auch litterarisch befähigt genug erschien, um die zur glück-lichen Beendigung der Sache nothwcndigcn falschen Documente zu schmieden°).So sei Benno vor Gregor VII. thätig gewesen und habe hernach Heinrich IV.,bei dem er verdientermaßen in hohem Ansehen stand, zu bearbeiten begonnen°).

1) Vergl. die Aufzeichnung der Titel bei Brandt, Tie Osnabrücker Fälschungen (Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst, XIX, IL 2 ).

8) Wilmans wies, 836 u. I, auf die Bd. II, S. 188, berührte THLtigkeit Benno's aufder Erfurter Synode 1073, bei Behandlung der Thüringer Zehntstrcittgkeitcn, hin.

g> Ganz in Uebcreinstimmung mit Wilmans nahm auch Sickel, Xotu rogum stiiunsrutoruna Xaioliuoruni ciiusotu st suuriutu. II, 480, inr gleichen Jahre 1867, Benno

heit, i

mit der dieser

thin für den Fälscher: „Mit derselben Konsequenz und Entschieden