114
1086.
des Reiches, vor dem Kaiser nach dem Völkerrecht den Markgrafenals einen offenbaren Feind der königlichen und der römischen kaiser-lichen Gewalt zur Verfolgung übergeben, seine Güter und die vonHeinrich IV. ihm gegebenen Lehen der kaiserlichen Machtvollkommenheitzugesprochen. Aus diesen eingezogenen Lehen wies der Kaiser wegendes treuen Dienstes des Bischofs der St. Martinskirche zu Utrechtdie Grafschaft über die großen westlich bis an den Flevus-Flußreichenden frisischen Gaue, Ostergau und Westergau, zu").
Wenn wohl schon in der urkundlichen Erwähnung dieses überEkbert gehaltenen Gerichtes die Hervorhebung des Umstandes, daßdie Betheiligung der Stammesgenossen des Verurtheilten au derAechtung eingetreten sei, in höchst eingeschränktem Umfange derWirklichkeit entsprochen haben konnte"), so ist auch der weitereFortgang des kriegerischen Vorstoßes ohne Erfolg für Heinrich IV.geblieben. Allerdings drang er bis zum Laufe der Bode nordwärtsvor, indem die Gegner — an einer Stelle ist Ekbert besonders unterihnen erwähnt — nicht den Muth hatten, sich zur Annahme einerSchlacht zu stellen, und verwüstete, während sie auswichen, dasLand. Aber bis zur Mitte des Februar sah der Kaiser sich ge-zwungen. sein Heer aufzulösen und den Rückweg anzutreten. DerVerlauf des ganzen Ereignisses liegt nicht völlig klar vor. Daßdabei nur die Rücksicht auf die bevorstehende Fastenzeit für denAbbruch der Unternehmung hauptsächlich in Erwägung fiel, wirdmau dem kaiserlich gesinnten Zeugen, der das erwähnt, kaum glaubendürfen. Vielmehr muß der Kaiser ernsthafteren Hindernissen inseinem Heere selbst begegnet sein. Die Fürsten — heißt es —traten unter einander zur Feststellung von Bedingungen zusammen,und so scheint es, daß sie Heinrich IV. ihren Willen aufnöthigten ").
") Bergt. Stellen aus diesem in villa . . . ^Vsbewar (wegen der FesteGleichen vergl. zu 1088, bei n. 47), xraeesute äoinuo Leinrioi imperatorisexereitu, inox ... in bigbsrtum . . . fuclieium provuveiatum — 8t. 2879 —schon in Bd. III, S. 352, in n. 5, sowie ob. S. 55 u. 56 in u. 99. Zu dem an-gerufenen zus gentium vergl. Waitz, Deutsche Verf.-Gesch., VI, 2. Ausl-, 510.Wegen der beiden frisischen Gaue vergl. schon Bd. I, S. 38 n. 27, über eineschon 1077 an Bischof Konrad aus einem in Frisland liegenden ReichslehenEkbert's gemachte Zuteilung Bd. III, S. 68 u. 69, n. 106 (8t. 2879 und 2880stehen auch in dem da citirten Urkundenbuch von NuIIer, 107 u. 108, 118u. 114). In 8t. 2893 weist Heinrich IV. auf oieses Gericht zu Wechmar zurück:prius (vergl. in o. 10) Ouringiam intravimus, ubi eovgrsgati priueixes 8axoniaest Durivgias et aliorum regnorum in loco gut üicitur lVebemar, bibbert!prasckieti guonäaw marebiouis oiuoia bona nostrae mazestati acljuckioavsruvt,äicsntes rsgni vaetatorsm et in regvo regnantie äoinini eui persscutorsinregni konis reale privari liebere ixsumgue a regoi Lnibus perssguenäuin lors.Quorum fusto suäieio contirmationsm astipulavtes, bona eius in nostrampoteetatsm aeespinnm (dann folgt die Erwähnung der Zuweisung au BischofKonrad).
*2) Das betont Sieber, Haltung Sachsens gegenüber Heinrich IV. von1083 bis 1106, 21, mit vollem Rechte.
*") Der Inder <!e unitats ecolesias eonservanila, lab. II, o. 28, ist inden Stellen, die auf das ob. S. 55 in n. 99 Eingerückte folgen, für diese Vor-gänge, wenn auch in zurückhaltender Aeußerung, von besonderer Wichtigkeit:
!
i