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^ Landschaft, das Genrebild, die historische Darstellung» in kleinerer Dimension, sich recht eigentlich für denPrivatbesitz eignen. — Sic haben daher die Rücksichtauf dergleichen Kunstwerke nicht aus dem Auge ge-setzt, und in dem von ihnen entworfenen Statut, dieErwerbung und Vcrloosnng solcher Werke unter dieGlieder des Vereins, nach dem Beispiele andrer schonbestehenden Gesellschaften ausdrücklich bevorwortet.
Auf der andern Seite aber wünschten sic, daß derVerein auch eine zweite Richtung verfolge, nämlich:durch seine Kräfte die Entstehung öffentlicher Kunst-Denkmale in den Rheinlanden und Wcstphalen zuvermitteln. Und in dieser Beziehung enthält ihrVorschlag etwas von den Zwecken der bisher gestif-teten Kunstvercinc wesentlich Abweichendes. Nachdem Sinne und der Absicht der Begründer will manin keiner Art mit einer jener ältern Gesellschaftenrivalisiren, sondern geht von der Uebcrzeugung aus,daß je mehr Punkte der zusammcnwirkcnden Kunst-liebe sich bilden, desto mehr Lebenspunkte für dieseKnnstliebe, wie für die Kunst selbst, gewonnen seindürften.
Indem die Begründer das Statut dem Publi-kum übergeben, haben sie für Pflicht gehalten, ihreAnsichten von dem, was sie der Kunst selbst, wassie der allgemeinen Cultur durch die Kunstvorzugsweise für forderlich achten, offen auszuspre-chen. Ob diese Ansichten die im Publikum anerkann-ten seien, das wird das Publikum nun selbst durchdie That zeigen können. Die Meinung der Begründerist eine individuelle; die Stifter haben nur Wünscheund Hoffnungen. Die Meinung der Gesellschaft wirdsich in den General-Versammlungen beurkunden, welche