Vorwort.
Anonymität einer Schrift gegenüber, derenVerfasser sich genannt hat, ist entweder inmangelnder Sicherheit in der Sache oder inschlechter Gesinnung begründet. Da keine die-ser beiden Beziehungen für die Sache vonNutzen sein kann, so werde ich die Schriftenungenannter Verfasser, welche Form sie auchannehmcn mögen, nur unbeantwortet lassenkönnen.
Je wichtiger der Gegenstand, desto gewichtigerund würdiger muß seine öffentliche Beurthei-lung sein. Die Gewichtigkeit bedingt, daß derAutor sich nennt, selbst dann, wenn seine Bc-urtheilung auch die Urtheilsgründe mit vor-tragt, geschweige da, wo es sich über Gefühls-gegenstände handelt, und wo das Ansehen desBeurtheilers sehr häufig der Grund und dieWirksamkeit der Bcurthcilung ist.