680 Geschichte dee Kreuzzüge. BuchVIll. Kap.XX.
Recht in Anspruch genommen werden könnte "). 13 . Die-ser Vertrag soll von beyden Seiten, sowohl von Seiten desSultans, seines Sohns und ihrer Nachfolger, als von Sei-ten der christlichen Behörden, nach alle» einzelnen Bedingun-gen und Bestimmungen für die ganze Dauer der bestimmtenZeit unverbrüchlich gehalten, und insbesondere die Verpflich-tung der Christen, diesen Vertrag zu erfüllen, durch Verän-derungen, welche in den Personen der Beamten zu Ptole-mais, Sidon und Atslits, sey es durch Todesfälle oder Ent-fernung vom Amte, eintreten könnten, nicht aufgehobenwerden. Wenn aber die Zeit des Waffenstillstandes abge-laufen seyn wird, oder wider Erwarten von der einen oderandern Seite durch Uebertrekung des Vertrags die Aufhe-bung des Waffenstillstandes vor der Zeit veranlaßt werdensollte, so soll dennoch der Anfang der Feindseligkeiten nochum vierzig Tage verschoben, und an die beyderseitigc» Unter-thanen, welche sich im fremden Gebiete befinden, die Auf,forderung, binnen dieser Frist in ihre Heimath zurnckzukchrenund stch selbst und das Ihrige in Sicherheit zu bringen, er-lassen, auch ihrer Rückkehr aus dem einen Gebiete in dasandere kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Nachdem diese Bedingungen festgestellt worden waren,so verpflichteten sich der Sultan Kalavun und sein SohnAli, mit einem feyerlichen Schwure bey Gott und der Wahr-heit des Korans und des Propheten Mohammed, den Ver-trag, welchen sie mit den Christen geschlossen halten, gewis-senhaft zu erfüllen, indem sie gelobten, die Verletzung ihresEides durch drepßig Pilgerfahrten nach Mekka baarfnß undmit entblößtem Haupte und durch lebenslängliches Fasten,mit Ausnahme der Tage, an welchen das Fasten durch das