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7,2 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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679
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Waffenstillstand zwischen dein Sultan Kalavun u. d. Christen. 679

hegen und schützen, und so ein Seeräuber seinen Raub ver-kauft oder sonst ergriffen wird, so sollen die geraubten Gegen-stände angehaltcu und so lange aufbewahrt werden, bis derEigenthümer ermittelt wird. io. Von keinem der beydenTheile sollen den Kaufleuten, weder den saracenischen, welchedie christlichen Lander, noch den christlichen, welche die Staa-ten des Sultans besuchen, neue oder höhere Abgaben auf-gelegt, sondern in dieser Beziehung während der ganzenDauer dieses Waffenstillstandes eben sowohl die früher» Ge-wohnheiten aufrecht erhalten werden, als die übrigen denKaufleuten bisher zugestandenen Rechte und Freyheiten unge-kränkt bleiben, vorausgesetzt, daß die Kaufleute nicht ver-botene Waarcn führen. i l. Es soll von beyden Seiten denBauern, welche aus einem Gebiete in das andere übergegan-gen sind, von welcher Religion sie auch seyn mögen, befoh-len werden, in ihre Heimath zurückzukehren und für diejeni-gen, welche dieser Aufforderung Folge leisten, ihr Austrittweder eine Beschränkung der Freyheic des Glaubens, nochirgend einen andern Nachtheil zur Folge habe»; diejenigenBauern aber, welche dieser Aufforderung nicht gehorchen,werden ausgestoßen und in keinem der beyderseitigen Gebieteferner geduldet. 12 . Der Sultan überläßt den Christen dieKirche zu Nazareth zu ihrem Gottesdienste, und vier dernächsten Hauser zur Aufnahme der Pilger, sie mögen gehö-ren, zu welchem Volke es auch scy, der armen und reichen,doch unter der Bedingung, daß ein Stein, welcher von derKirche abfällc, weggeworfen und nicht den Priestern undMönchen, welche den Gottesdienst daselbst versehen, über-liefert oder zur Ausbesserung der Kirche verwandt werde.Diese Verwilligung wurde in dem Vertrage ausdrücklich be-zeichnet als ein freywilliges Geschenk des Sultans zuGunsten der christlichen Pilger, welches nicht als ein