2. Cür,
I2LZ.
678 Geschichte der Kreuzzüge. Buch VIII. Kap.XX.
Christen von Ptolemais befreundeten Fürsten ausgesaudt wer-den, so ist es denselben nicht versiattet, in einen der christ-lichen Hafen, welche in diesem Vertrage begriffen sind, ein-zulaufeu und daselbst Lebensmittel einzunchmen; so aber derFürst, gegen welchen die Kriegsschiffe des Sultans feindseligverfahren sollen, nicht mit den Christen verbündet ist, so stehtes den Schiffen frcy, in jenen Hafen mit ihren Vedürfniffensich zu versehen. Wenn dagegen die Kriegsschiffe des Sul-tans an den christlichen Küsten Beschädigung erleiden, so darfes, ihre Bestimmung mag gegen ein den Behörden von Pto-lemais befreundetes oder nicht befreundetes Land gerichtetscyn, der Mannschaft nicht gewehrt werden, in den christli-chen Hafen die nöthigen Ausbesserungen zu bewirken undmit Lebensmitteln sich zu versehen, um entweder nach denLandern des Islam zurückzukehrcn oder ihre Fahrt nach demOrte ihrer Bestimmung fortzusetzen. Z« Sollte ein fränki-scher oder anderer König von der Seite des Meers einenkriegerischen Anfall wider die Lander des Sultans und sei-nes Sohns, welche in diesem Vertrage begriffen sind, beab-sichtigen, so liegt es dem christlichen Statthalter zu Ptole-mais und den Meistern der Orden ob, den Sultan davonzwey Monate vor der Ausführung eines solchen Angriffs zubenachrichtigen. Sollten aber von der Landseite die Tata-ren oder ein anderes Volk in Syrien einbrechen wollen, soist von demjenigen Theile, welcher zuerst davon Kunde er-hält, dem andern zu rechter Zeit Nachricht davon zu geben,und so dem muselmännischen Heere es nicht gelingt, die Ta-taren von dem Eindringen in Syrien abzuwehren, so bleibtden christlichen Behörden zu Ptolemais die Vertheidigungihres Landes mit eigenen Mitteln überlassen, y. Keiner derbeyden Theile soll zum Schaden des andern die Seeräuber