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7,2 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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677
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Waffenstillstand zwischen dem Sultan Kalavun u. d, Christen, 677

sicher des Orts, wo der Thäter des Vergehens wohnhaft ist, !und mit ihm drey andere Männer desselben OrtS nach derWahl des Klägers, und, in dem Falle, daß der Vorsteherden Eid verweigert, an dessen Stelle drey andere Männerdesselben Orts ebenfalls nach der Wahl des Klägers denWerth der geraubten Sache eidlich zu bestimmen. Sollteein Vorsteher eS versäumen. Recht zu schaffen, so steht esdem Kläger frey, seine Sache den höchsten Beamten beyderTheile, des Sultans und der Christen, vorzutragen, welcheverbunden sind, innerhalb einer Frist von vierzig Tagen seineKlage zu erledigen. Wenn derjenige, welcher einen Raub be-gangen hat, zwar einen Theil dessen, was von ihm zurückge-fordert wird, znrückerstattet, die übrige Forderung aber nichtanerkennt, so hat entweder er selbst oder, falls der Klägerdamit nicht zufrieden ist, der Vorsteher des Beklagten eidlichzu erhärten, daß nicht mehr geraubt wurde, als zurück-gegeben worden ist. Dasselbe Verfahren ist zu beobachten,wenn überhaupt der angeschuldigte Raub abgeläugnet wird.

6 . In Beziehung auf die beyderseitigen Schiffe, welche anden Küsten des einen oder des andern Tbeils stranden oderSchiffbruch erleiden, wurde die Bestimmung, welche im drit-ten Artikel des mit den Templern geschloffenen Vertrags ent-halten ist, angenommen, mit dem Zusätze, daß die Hinter-lassenschaft eines Kaufmanns aus den Ländern des Sultans,welcher zu Ptolemais, Sidon, Atslits und den dazu gehöri-gen Ortschaften mit Tode abgeht, so lange daselbst aufbe-wahrt werden soll, bis sie den Beamten des Sultans über-liefert werden kann. Nach demselben Grundsätze soll mitder Verlassenschaft eines christlichen Kaufmanns, welcherinnerhalb des saracenischen Gebiets stirbt, verfahren werden.

7 . Wenn die Kriegsschiffe des Sultans gegen einen mit den

1. Ct,r.