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7,2 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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676 Geschichte der Kreuzzüge. Bnch VIU. Kap.XX.

^28^'4' Die Maaren und Gegenstände, gegen welche früher, seyes von Seiten des Sultans oder der Christen, ein Verbotverfügt worden ist, bleiben fernerhin verboten; und wenn beyeinem Kaufmanns ans dem Gebiete des Sultans, zu wel-chem Glauben oder Volke er gehören möge, im Lande derChristen verbotene Maaren, wie Kriegswaffen oder anderesolche Gegenstände, angetroffen werden: so sind dieselben dem-jenigen, von welchem er sie erkauft hat, zurückzugeben, unddem Kaufmanne ist der bezahlte Preis ohne irgend einen Ab-zug zu erstatten. Dasselbe Verfahren soll auch in Beziehungauf Kaufleute aus dem Gebiete der Christen, bey welchenman in den Landern des Sultans verbotene Maaren ent-deckt, beobachtet werden. Sowohl dem Sultan als denchristlichen Behörden bleibt es überlassen, wider diejenigenihrer Unterthanen, welche aus ihren Staate» verbotene Maa-ren auszuführen versuchen, das Erforderliche zu verfügen.5. Wenn von Moslims wider Christen und von Christenwider Saracenen ein Raub oder Todtschlag begangen wer-den sollte, so ist die geraubte Sache, wenn sie noch vorhan-den, selbst, oder, wenn sie nicht mehr vorhanden ist, derenMerth zu erstatten, und für einen Getödteten ist ein andererseines gleichen als Ersatz von der Gegenpartei) cinzustellen,ein Reuter für einen Reuter, ein Schiffer für einen Schif-fer, ein Kaufmann für eine» Kaufmann, ein Fnßknecht füreinen Fnßknecht und ein Bauer für einen Bauer ^). Soaber der Thalbestaud des Todtschlags nicht im Klaren, oderdie geraubte Sache verborgen seyn sollte, so ist eine Fristvon vierzig Tagen zur Nachforschung bestimmt; und wenninnerhalb derselbe» nichts ermittelt wird, so haben der Vor-

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