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7,2 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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675
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Waffenstillstand zwischen dem Sultan Kalamin n. d. Christen. 675

i. Die Christen der genannten Städte und Landschaftensollen dem Gebiete des Sultans und seinen Unterthanen, siemögen Araber, Kurden, Turkomanen oder anderer Herkunstseyn, keinen Schaden irgend einer Art zufügen, den sarace-nischen Kauflenten weder bey Tage noch bey Nacht anf-lauern und überhaupt den Handel und Verkehr der Sara-cenen nicht hindern; der Sultan verspricht dagegen, jederBeschädigung des Gebietes jener drey christlichen Städte undjeder Störung ihres Verkehrs mit den übrigen fränkischenLandern ebenfalls sich zu enthalten. 2 . Die Christen vonPtvlemais, Sidon und Atslits sollen außerhalb der Mauerndieser drey Städte weder eine alte Burg, einen alten Thurmoder eine alte Veste wieder Herstellen, noch ein neues Werkdieser Art erbauen. Z. Wenn ein Moslim in das Gebietder Christen, welches in diesem Vertrage begriffen ist, ent-flieht und daselbst freywillig den christlichen Glauben an-nimmt, so soll alles, was er mit sich gebracht hat, an dieBehörden des Sultans zurückgegeben werden, dergestalt, daßeinem solchen Flüchtlinge nichts übrig bleibe"); ff ej sol-cher Flüchtling aber nicht zum Christenthume Übertritt, sowird er mit allen seinen Habseligkeitei! an den Hof der bey-den Sultane, jedoch mit der Fürbitte um Begnadigung, zn-rückgesandt"). Nach denselben Grundsätzen soll gegenseitigauch von den Moelims mit christlichen Flüchtlingen, welchein das Gebiet des Sultans sich begeben, verfahren werden.

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