578 Geschichte der Kreuzzüge. BuchVIH. Kap.XVII.
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auf widerspenstige moslemische Unterthanen des Königs vonTunis. 5. Die Gefangenen sollen von beiden Seiten ohneLösegeld freygelassen werden 6. Die drey christlichen
Könige und ihr ganzes Gefolge, desgleichen auch die Kreuz-fahrer, welche etwa nach dem Abschlüsse dieses Vertragesankommcn mögen, wie der englische Prinz Eduard undandere, werden unverzüglich das Gebiet von Tunis raumen,und nur denjenigen, welche durch irgend ein Geschäft zurück-gehalten werden, soll es »erstattet seyn, zu verweilen, dochunter der Bedingung, daß sie auf den Ort, welchen ihnender König für ihren Aufenthalt anweisen wird, sich beschran-ken und ihre Abreise soviel möglich beschleunigen; währendihres Aufenthalts sollen sie unter dem besonder» Schutze desKönigs von Tunis stehen und gegen jede Beeinträchtigungsicher gestellt werden. 7. Dieser Vertrag soll auf fünfzehnJahre vom November 1270 an gültig seyn z. Mg
Entschädigung für die aufgewandten Kriegskostcn hat derKönig von Tunis die Summe von zweyhundert und zehnTausend Unzen Gold, wovon jede dem Werthe von fünfzigSolidi nach der Währung von Tours gleich ist, zu entrich-ten und davon die eine Hälfte sogleich, die andere in zweyFristen in den Herbsten der beyden folgenden Jahre zu zah-len'"). Endlich verpflichtete sich 9. der König von Tu-
iSj) ketrus 66 Lonfleto: Lt perp-ecin pracäioram leääiäir Nex Iri-nis omncs Llrrisriairos grros rcncvar,et okrisliani nostri omires Sallaeo-»os grros tencdrnl,iÄ>) Peter von Condet erwähnt derfünfzehnjährigen Dauer des Friedensnur tn so fern, als er bemerkt, daßfür diesen Zeitraum der König vonTunis zur Zahlung des jährlichenTributS an den König von Sicilien
sich verpflichtete. Nach Wilhelm vonNangis (äc gcsrislssrilippi III. x, Z 2 i)wurde der Friede nur auf zehn 2abregeschlossen.
127) Nctr. >Ie Oonäcto: rromisitäiarns Ncx rnnis se reäsirurnm flo-mino legi I?lL,iciL<; et baronivussrris pro exponsis irr VILM fgeris ilii-ccirlas et üeccm inille rriroiLs auri,gnLliun guaelibot uncia valet gniil-gnaginta eoliäos Turoucnees, et