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7lllen, welche Brod oder Mehl im Hause hätten, un-tersagte , von dem einen wie dem mwern ferner daSGeringste cinzukaufen; jedem 'Andern ward da- Ge-heiß ertheilt, bei körperlicher Züchtigung oder Geld-strafe, je nachdem cs Seiner Excellenz beliebe, über-haupt auf nicht mehren Brodvorrath zu halten, alsauf das Bedürfniß für zwei Tage. Es ward allenNolksallcstc» (eine Art Diener der Gerichte), es wardJedermann cingeschärst, die Uebertreter dieses Be-fehles anzugeben, ward allen Behörden zur Pflicht ge-macht, an den ihnen etwa angegebnen Orten Haus-suchung zu khun; zugleich aber auch den Bäckern vonNeuem cingescharst, im Uebertretungsfalle, bcifünf-undmehrjähriger Galccrcnstrafc, je nach Gutdünken SeinerExcellenz, .ihre Läden immer wohlversorgt zu halten.Man kann sich denken, wie weit die Ausführbarkeiteiner solchen Verordnung reichte, und gewiß ist, daß,wenn damals für jeden Uebettrctungssall ein Schuldigerauf die Galeeren hätte gebracht werden sollen, dasHerzogthum Mailand halb auf das Meer würde ver-setzt worden seyn. Jedenfalls war es nölhig, daß,wenn man den Bäckern anbefehlen wollte, so viel Brodzu backen, man andrerseits auch Sorge tragen mußte,daß es ihnen nicht an dem fehle, woraus sic Brodbacken könnten. Wie man gewöhnlich bei Brodman-gel und Thcuerung auf die Hülfe verfällt, das Mehlmit Nahrungsmitteln, die man sonst nur in andererGestalt verzehrt, zu vermischen, so hatte man auch