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2 (1853) Welt- und Gottanschauung
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88. Das positive Recht und Gesetz.

Das ewige Recht der Menschheit ist an sich selbst unbedingt,wie denn, im Wesen des Geistes, Alles ein Unbedingtes, Unend-liches ist. Es kann auch nicht an sich selbst, sondern nur inseiner Ausübung Beschränkungen erleiden; thcils durch dieNaturnothwcndigkcit, zu deren Gebiet der irdische Leib ge-hört; theils durch das freie Wollen des Geistes. Um die zahl-reichen Hülflcistungen und Vortheile der menschlichen Gesell-schaft zu gewinnen, begränzen wir willig gegenseitig unsrenatürlichen Befugnisse; ohnedem würde Krieg Aller gegen Alleeintrctcu. Durch Ucbcrlegenhcit körperlicher Stärke beschränkenauch Thiere gegenseitig die Erfüllung ihrer Begierden; durch Ver-nunft begränzen Menschen die maßlose Ausübung ihres Unrechts.Denn Jeder anerkennt im Andern das Dasein des nämlichen Ver-nnnstgcsetzes, der gleichen Würde, der gleichen angeborncn Befug-nisse. Und das menschliche Antlitz ist ein offener Empfehlungs-brief, welchen die Natur jedem Sterblichen aus der Reise durchsLeben, wohin er komme, mitgibt; ist eine Urkunde seiner natür-lichen Rechtsgleichheit mit Menschen des entferntesten Him-melsstriches.

Indem sich die Bcisammcnlcbcnden, nach Maßgabe ihrer Be-dürfnisse, über Ausübnngswcise ihrer natürlichen Rechte ver-ständigen und vertragen, entsteht zwischen ihnen der Vertrag,oder die Verschmelzung des Willens und Wunsches vieler, zn einemeinzigen, gemeinsamen Wollen. Die eben dadurch beschränkte Ans-übnngswcise des unbestimmten natürlichen Rechtes, heißt einbestimmtes (positives), d. i. ein durch Einwilligung der Ver-tragsgenosscn bewilligtes Recht. In allen bewilligten Rechtenist aber jedesmal das natürliche Recht der Kern und Inhalt;