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2 (1853) Welt- und Gottanschauung
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einander gegangen. Wird eins von denselben aufgehoben und ver-nichtet: so find auch die übrigen vernichtet. Darum nennt manfic natürliche (unveräußerliche, angcbornc) Menschenrechte.Eins, wie das andre, ist ein Schrei des UrbcdürsnisseS nachBefriedigung; ein nothwendiger Anspruch auf Sicherheit derPersönlichkeit, der Entwickclnngsfrciheit, des Eigcnthnms vonMitteln, gegen die blinde Gewalt der Elemente und Thicre, wiegegen die Bestialität in Menschengestalt. Die Natur verlieh unszur Selbstcrhaltnng den Trieb und alle Kraft; die Vernunft aber,eins mit der Natur, Vollmacht znm Selbstschutz. Ohnediese Vollmacht würde unser Geschlecht schon längst wieder vonder Oberfläche des Erdkreises vertilgt sein.

Weil das menschliche Urrccht, ohne Ausnahme, das unentbehr-liche Gnt jedes vernunftbegabten Wesens ist: so stehn auch alleSterbliche einander nrrechtlich gleich. Und wo Völker, durchihren Willcnsverein, zum gegenseitigen Schirm ihrer Berechti-gungen, gleichsam eine einzige, gedankenbildlichc (moralische)Persönlichkeit darstcllcn, wird das natürliche Menschenrechtznm natürlichen Völkerrecht; also, daß ein Volk znm andern,das reichste znm ärmsten, das stärkste znm schwächsten, innrrecht-licher Gleichheit besteht. Verletzung des natürlichen Völker-rechts ist das Verbrechen der beleidigten Majestät derMenschheit.

Das Gefühl dieser nrrcchtlichcn Gleichheit ist, in derBrust jedes Menschenkindes, unausrottbar. Es lebt anch im leib-eignen Knecht, und im gefesselten Sklaven an der Ruderbank fort.Es richtet die vom Fuß der Tyrannen zertretenen Nationen wiederauf aus dem Staube. Wer in seinem Nächsten nicht das unver-gängliche Menschenrecht ehrt, lästert sich selbst. Wo aber diesböchste Gut des Lebens fehlt, da ist das Leben selbst zu nichtsmehr gut.