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hingegen die Umgränzung desselben durch den Vertrag, nurSchale und Form. Die Formen können erweitert und verengertwerden. Das Menschenrecht darin bleibt das Unwandelbare.
Das durch Ucbercinkunft Festgesetzte, oder der Vertrag, istdas Gesetz derer, die darin übcreinkamen. Und weil der Willejedes Vertragsgcnoffen darin erfüllt ist, wird der Wille eines Je-den sein eignes Gesetz. — Im strcngern Sinn der Worte aberunterscheidet man den Vertrag vom Gesetze, obgleich auchLandcSgcsetze im Grunde vertragsartiger Beschaffenheit sind. —Doch bezeichnet man vorzugsweise mit dem Ausdruck Vertragdie freie Uebcrcinkunft zwischen Personen, Gesellschaften und Völ-kern, die, in Ausübung ihrer Befugnisse, von einander vollkommenunabhängig sind. So schließen auch selbstständige Staaten untereinander, gleich einzelnen Personen, Verträge und Bündnisse.Gesetz hingegen, im engcrn Sinn, gilt als Willensausdruck vonund für Personen, welche Genossen, oder abhängige Glieder, einesund desselben gesellschaftlichen Vereins, oder Staates sind. Dennder Bestand eines Ganzen ist nur, durch Abhängigkeit seiner Theilevon ihm, möglich.
ES ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem göttlichenGesetz in unsrer Vernunft, (oder dem Heiligkcitsgcsetze), unddem vertragsartigcn menschlichen Gesetze. Jenes ist in allenSterblichen, in allen Jahrtausenden und Weltgegenden das Gleiche,und darf durchaus nicht dem menschlichen Willen unterworfen,der Wille vielmehr soll ihm untergeben sein. Das menschlicheGesetz hingegen ist eine durch Zeit und Umstände geforderte Bc-gränzung von den natürlichen Rechten der Vereinsgcnoffcn,zum Wohl des gesellschaftlichen Beisammenseins. Ein solches vonMenschen ausgestelltes (positives) Gesetz verhält sich zum Ver-nunftgesctz, wie das im Vertrag bewilligte Recht, zum Un-recht. Jedes ausgestellte Gesetz soll gleichsam nur die verstän-