L4S
Hieniedcn, als Mensch, gleich Andern seines Gleichen zu leben,zu gelten und sich zu entfalten, scheint freilich eine sehr bescheidneForderung zu sein; und doch umschließt sie das Höchste in sich,nämlich den ganzen Werth unsers Wesens und Daseins, DennwerRechthat, Mensch zu sein, besitzt damit nothwendig auch:Recht aus eigne Persönlichkeit, ans Selbstständig-keit; Recht, für sein Selbst vorhanden zu sein, nicht, als Mittelund Sache für Andre, Jeder Mensch ist sein eigen. Wer sich nichtselber angehört, dem gehört nichts an.
Recht ans Freiheit zur natur- und vernunftgemäßen Ent-wickelung seiner Kräfte und Anlagen, körperlicher, wie geistiger.Ohne Entfaltung unsrer Menschennatur zu dem, was sie seinund werden kann und soll, hören wir auf, Menschen zu sein.Eben diese Entwickelungs-Freiheit ist der göttliche Urschmuck desGeistes, in welchem er, auf der Leiter der Schöpfungen, über denTiefen der Naturnothwendigkeit, glänzt.
Recht aus Eigenthum, oder auf Mittel zur Sclbstentwickc-lung. Auch Thier und Pflanze bedarf und sucht, und eignet sichdas zur Ausgestaltung seines Gebildes, seiner Kräfte, seiner Be-stimmungen Nöthige an. Dieses Rechts beraubt, wäre der Menschweder vollständiger Ausbildung, noch Wirksamkeit fähig, — DasUreigcnthnm des Geistes, das ihm ang ebornc Mittel zu seinerVerbindung mit der Welt, ist,der irdische Leib; alles erworbeneEigenthum gleichsam nur eine künstliche Fortsetzung und Er-weiterung des angcborncn.
Diese drei allgemeinsten, in der Gesammtnatnr des Menschengegründeten, mit der Vernunft im Einklang stehenden, vom Ver-stände erkannten und anerkannten Rechte, sind die ersten Quellenalles und jedes andern und besondcrnBcfugnisses, An-spruchs und Rechtes; sind in sich das Urrccht der Mensch-heit selber, nur gegensätzlich, in verschiedne Beziehungen, ans