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88. Urbedürfnitz; Urgcfttz; Urrccht; natürliches Recht der Menschen.
Nicht bloß Geist, nicht bloß Thier ist der Sterbliche; sondernBeides in Einem, das heißt: Mensch. Naturgesetz, wie Geistes-gesetz, gebieten ihm: dn sollst Mensch sein, und nicht Pflanze,nicht Thier. Diese Einheit des Doppclgesetzcs in uns ist das Nr-gesetz des Menschen. Und der Drang dieses Gesetzes nach Be-friedigung ist das erste, oder Urbedürfniß jedes Menschenkindes.Das Gesctzthum der Natur und des Geistes gibt, mit dem Be-dürfnis seiner Erfüllung, Gestattung oder Besugniß zur Er-füllung desselben; und mit dieser Besugniß dem Nrgesetz gemäßzu wollen oder zu handeln, das Recht zur Ncberwindung der wi-derstrebenden Hindernisse. Dies ist das Nrrecht der Menschheit.Das Thier fühlt nur seine Lebcnstriebe; der Mensch ist sich sei-nes Rechts bewußt.
Ein Thier ist keine Person; denn es spricht aus der Körper-Larve kein Geist hervor. Nur Menschen, so lange der Geist inihnen denkt und waltet, sind Personen. Ein bloßer Leichnam istwillenlose Sache. Sachen haben keinen Willen, also auch keineRechte. Wird von „Rechten der Thiere" gesprochen, gilt es vondem, was wir vernunftgemäß ihnen gestatten sollen. Sachensind nur Mittel zu den Zwecken der Natur und des menschlichenGeistes. Personen sind nicht Mittel, sondern Selbstzwecke. DerMensch kennt aus Erden kein erhabneres Gottes-Geschöpf, fürdessen Zweck er, nur als todtes Mittel, vorhanden wäre.
Das höchste, allgemeinste, nnvertilgbarste Recht jeder Personist also, daß sie ein Mensch sein darf, im vollen Sinn desWortes. Dieses Recht ist die alleinige Stammwurzel aller übrigenBefugnisse, Ansprüche und Rechte , die möglich sind. Wer da spricht:„Der Mensch darf nichr Mensch sein!" — verurtheilt sichselber zum Thier.