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daß der Zwang zu ihrer Entrichtung nur ein bedingter ist unddaß man sich derselben entziehen kann, wenn man den besteuer-ten Aufwand unterläßt (ck).
(a) Dieser alte noch hie und da übliche Ausdruck ist zwar ehmals nichtganz genau in dem angegebenen Sinne genommen worden, bezeich-net aber doch gerade die Steucrbelcgung nach einem Anschläge(einer Schätzung) des Vermögens oder Einkommens. Beschützen,Schätzen, davon auch Brandschatzen. Die Nothbede wurde in Schwa-ben Schatzung genannt, Moser, Würtcmb. Finanzgesetze, II, S.XXXV. — Luther übersetzt in Luc. II, 2. die (in Ansehung desZeitpunktes viele Schwierigkeiten darbietendc) unter Au-
gustus (Aufzeichnung zum Behufs der Besteuerung) durch Schatz-ung. — In Oldenburg heißt noch jetzt die Grundsteuer Schatzung.— Die Schatzung in der Rheinpfalz war eine Einkommenssteuervon 12 pCt. — Rauchschatzungen, d, h. Hausstcuern in Osnabrück.— Schatzung in Frankfurt a. M., sonst die einzige ordentliche Steuer.— „Schatzungsausschuß" noch jetzt in Baden. — Auch das mittelal-terliche Scaticum soll hiermit zusannnenhängen und eine Steuerbedeuten, s. v» s. Ii. v.
(-) Weil es zunächst eine Ausgabe ist, wovon man die Steuern schuldigwird.
(c) Mit dieser Eintheilung stimmt in der Hauptsache überein die vonHoffmann (Preuß. Staatszeitung, 1829. Nr. 304.) entwickelteUnterscheidung der direkten und indirekten Steuern; jene sollennämlich auf das gerichtet sein, was ist, d. h., eine Sache, eine Per-son, eine Befugniß,diese auf das, was geschieht, eine Handlung.— In seiner Lehre von den Steuern S. v3. t>9. unterscheidet Hoff-man» die Steuern von dem Besitz und von einer Handlung undnenntjcne direkte, diese indirekte. — Won Prittwitz, Theorie,S. >02. setzt den Production ssteuern (von den Vermögensquel-len) die C o n s u m t i o n sstcuer» entgegen, welches mit obiger Ein-theilung übcreinkommt.
(ck) Daher nennt v. Ulmcnstein (von St. u. Abg. S. lül) die hiehergehörigen Steuern freiwillige, collccine voluntnriae, im Ge-gensatz der noth wen di gen, coli, necessarlae. Der von ihm ci-tirtc Pütter (Institut, .juris puklici Oermaii. §. 257, nicht §.247)versteht jedoch diese Ausdrücke anders: tloll. voluntariac, gnnruinueoessitas leze »ulla. imposita est, und fährt sogleich fort: Ilasgueiuvitis subllitis omuino ousguaiu iiupoui Ms est.
Z. 293.
II. Nimmt man dagegen bei der Eintheilung der Steuern ausdas in der Erhebung angcwendete Verfahren Rücksicht, um die-jenigen Bürger zu treffen, welche eine gewisse Steuer tragensollen, so findet man folgende Verschiedenheit:
1) Man wendet sich an die Personen selbst, welchen maneinen gewissen Steucrbeitrag abfordcrn will; solche Steuernheißen directe, eigentlich direct oder unmittelbar er-hobene;