sie gestatten will, und hier ist cs rathsam, dieselben, wenigstensfür die genannten Volksclassen, so weit zu vervielfachen, als esohne große Vermehrung der Mühe und Kosten der Einziehungthunlich ist («).
o) Die gute Wahl der Zeit, in welcher die Steuerpflichtigenim Besitze der nöthigen Geldmittel sind. Dieß findet sich bei sol-chen Steuern von selbst, die man beim Ankäufe entbehrlicherGenußmittel im Preise derselben mit abtragt. Bei Abgaben derGrundeigenthümcr nimmt man auf die Jahreszeit Rücksicht, inwelche die stärksten Einnahmen zu fallen pflegen, d. h. den Zeit-raum von der Getreideernte bis in den Winter. Dieser Umstanderstreckt seinen Einfluß auch auf andere Volksclassen (5).
(a) Zwölf Monatsterminc in Frankreich, wie schon in Gallien vor derrömischen Herrschaft und auch während derselben (Ne^nier, Zel-tes, S. 2K8. 272), 6 in Baden, 4 in Sachsen. Vgl. v. M a lch vs,Finanzwiss. I, 373.
(L) In Baden werden deshalb vomMärzbis zum Ende desJunius, auchim Lctober und November die direkten Steuern nicht gefordert.
ß. 286.
3) Bei der Steuererhebung fordert es zunächstdas Interesse der Staatskasse, mittelbar jedoch auch dasder Steuerpflichtigen, denen alle Verluste jener zuletzt zur Lastfallen, daß die Steuern mit wenigen Kosten, pünktlich undvollständig entgehen. Die Erhebung kostet nicht bei allenArten von Steuern gleichviel, nicht bloö weil dieMühe des For-derlich Einnehmens, Bescheinigens und Einzeichncns davon ab-hängig, in welchen Summen und Zeiten die Zahlung erfolgt,sondern auch weil die Leichtigkeit des Betruges und das daraufberuhende Bedürfnis; verschiedener Auffichts- und Sicherungs-anstalten sehr ungleich ist. Gleichwohl kann durchgehendsdurch einfache Einrichtungen unbeschadet der Sicherheit auf eineKostenverminderung hingewirkt werden («). Zu den Kostenmüssen auch diejenigen Abzüge von dem Steuerertrage gerechnetwerden, welche denselben noch vor der Ablieferung in eine öf-fentliche Casse vermindern, wenn nämlich ein Lheil der cinge-forderten Summe von den Steuereinnehmern erlaubter oderunerlaubter Weise zurückbehalten wird (S).