Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
307
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G) Nach K. Dupin, (Deput. K. 22. März 1828.) hatte Frankreich 21spielsüchtigc und 65 besonnene Departements. Jene sind die betrieb-sameren, mit Gewerken und Handel mehr beschäftigten, z. B. Nord,Ober- und Niederrhein, Mosel, Rhone, Jsere, Gard, Vauclusc, Rho-nemündungen '.c. Die Einsätze betrugen 1820 in einem der spiel-süchtigen Departements i. D. 2-200 000 Fr., in einem der be-sonnenen nur 81 000 Fr. Während die Grundsteuer beider Lhciledes Landes 52-870000 und 101-884 000 Fr. beträgt, also die 21leichtsinnigeren Dcxart. nur >/, des ganzen Grundeinkommensbeziehen, war die Anzahl der Hausdiebstähle, der unehelichenund Findelkinder, auch verschiedener schwerer Verbrechen in den21 Depart. zusammengenommen fast so groß, als in den 65 an-deren. Die 5 Departements, worin die Ziehungsorte lagen (Paris,Lyon, Bordeaux, Lille, Straßburg), lieferten allein 37-417 000 Fr.oder über ^ aller Einsätze, in ihnen ist auch u. a. die Menge derHausdiebstähle am größten. In Bezug auf Baicrn: Das Lotto.Eine Denkschrift. Rördlingcu, 1841.

(-) In Baiern bis 3 kr.

(c) Es ist in mehreren Lotterieen bestimmt, daß im Falle des beharrli-chen Besetzens einer und derselben Zahl die Annahme des Einsatzesverweigert werden kann, auch daß auf jede Zahl für eine einzelneZiehung von allen Spielenden nur eine gewisse Summe gesetzt wer-den darf. Baicr. Verhandl» 1822. Beil. VII, 226. Solche Vorschrif-ten müssen sehr genau geregelt sein, um jede Willkühr auszuschlie-ßen, und sie können dennoch den Schein derselben nicht völlig zer-streuen, wenn sie erst nach der Ziehung angewendet werden. Be-trügereien, z. B. durch Taubenpost, wenn die entfernten Einnehmernoch nach der Ziehung Einsätze annehmen.

Z. 224.

Die Aufhebung der Zahlenlotterie ist demnach ein so drin-gendes Bedürfniß, daß man sich durch die Schwierigkeit, wiedie Lücke für die Staatskasse wieder zu ergänzen sei, nicht ab-halten lassen sollte, denn Steuern sind nicht so schädlich als dieLottoeinnahme. Als Vorbereitungen zu diesem Schritte sindsolche Maaßregeln anzusehen, welche die Ziehungen seltener,die Einsätze kostbarer machen, die Anzahl der Einnehmer ver-mindern und den Gebrauch besonderer Anreizungen von Seitenderselben verbieten («). Diese Vorkehrungen der gänzlichenAufhebung vorausgehen zu lassen, ist auch darum rathsam, weildadurch die Spielsucht allmälig geschwächt wird, was bei demplötzlichen Aufhören nicht der Fall sein würde.

(a) Z. B. Frankreich, angef. Ord. v. 1829: In den 8 Departements, wokeine Collectcurs sind, sollten auch keine angesetzt werden (hierunterbefinden sich die beiden Depart. Creuse und Corrsze, welche sichdurch die äußerst geringe Zahl von Verbrechen auszeichnen, 1 aufresp. 17 312 und 13 551 Einwohner, s, Lomptö xsusral äs I'aämi-

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