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als 100 sind nicht erlaubt. Außerdem bezahlt man 2 fl. für jedeNachricht (Manipulationstarc) und 24 kr. Zustellungsgebühr. Essind bis jetzt >0 Stationen. Eine Botschaft bis zu 20 Worten kostetvon Wien nach Triest 6 fl. 18 kr., nach Prag S fl. Iti kr., nach Lai-bach 4 fl. 44 kr., nach Salzburg 3 fl. 17 kr.
(L) Nach der a. bair. Verordnung kann auch eine Rückmeldung (Colla-tionirung) verlangt werden, wie die Nachricht verstanden wordenist, gegen halbe Gebühr, in Oesterreich gegen die volle Tare.
8. Hauptstück.
Staatseisenbahnen.
§. 219 o.
Die Anlegung einer Eisenbahn wird durch die Zwangsab-tretung der erforderlichen Grundstücke und folglich durch dieGenehmigung der Staatsgewalt bedingt. Diese kann, statteiner Privatgesellschaft die Erlaubniß zu geben, den Bau auchauf Staatskosten übernehmen und weil eine Eisenbahn nichtvon mehreren Unternehmern der Fortschaffung zugleich benutztwerden kann, vielmehr mit dem Eigenthum das ausschließlicheBetriebsrecht verbunden ist, so besteht das Eisenbahnregalaus dieser doppelten Besugniß der Negierung, Eisenbahnen an-zulegen und aus der Benutzung derselben ein Einkommen zuziehen, wozu sich, nach den Bedingungen, unter denenPrivatbahnen gestattet worden sind, öfters auch das Recht ge-sellt, diese nach einer gewissen Zeit gegen eine gewisse Vergü-tung an sich zu bringen. Dieses Hoheitsrecht ist dem Berg-werksregale in der Entstehungsart, dem Postregale in der Na-tur des Gegenstandes am ähnlichsten.
Z. 219 cl.
Daß Eisenbahnen auch ohne eigene Betheiligung des Staatsdurch Privatgesellschaften zu Stande kommen können, ist einebekannte Lhatsache. Zndeß sprechen mehrere gewichtvolleGründe dafür, daß der Staat die Hauptbahnen eines Landesauf eigene Rechnung herstelle, weil er ihnen leichter eine dem