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Die Veränderung des Münzfußes war ehemals eine sehrbeliebte Finanzunternehmung, wobei die alteren besseren Stückeden Stoff zu den neueren schlechteren darboten, denen mangleiche gesetzliche Geltung gab. Zn Folge der unvollkommenenKcnntnisi von dem Wesen des Geldes wähnte man, es sei zueiner gewissen Geltung einer Münze nicht gerade ein bestimmterFeingehalt erforderlich und es sei hinreichend, wenn derselbenvon der Negierung eine gewisse Benennung, Gulden, Thalerrc.beigelegt werde, um ihre Annahme für den bisherigen Preisin anderen Gütern zu bewirken. Geschah eine Münzverschlcch-terung öffentlich, nach einer landesherrlichen Verordnung,so verband man damit gewöhnlich eine Verrufung der älterenbesseren Münzen und nahm diese gegen einen so niedrigenPreis bei den Münzstätten an, daß die Besitzer verloren unddie Staatskasse gewann («). Von gleicher Wirkung war es,wenn man, ohne die Beschaffenheit der gröberen Münzsortenzu ändern, sie einer größeren Anzahl der kleineren Münzein-heiten gleich gelten ließ (L). Die häufigen Anordnungendieser Art, welche die europäische Münzgeschichte noch bis in dasI8te Jahrhundert nachweist, waren darum ziemlich verwickelt,weil sich immer die gesetzliche Preisbestimmung der Gold- undSilbermünzcn gegen einander einmischtc, und, wenn der Markt-preis des Goldes gegen Silber von dem gesetzlichen abwich, so-gleich eine Veränderung im Schrot und Korn oder in der Zäh-lung der Münzen vorgenommen wurde, II, §. 250. Die Ver-ringerung des Feingehaltes der üblichen Nechnungseinheit, wenndiese von der Regierung noch eben so hoch gerechnet wird alsvorher, muß eine niedrigere Annahme der Landesmünzen imAuslande und eine Erhöhung der Waarcnpreise verursachen,sie muß denjenigen einen Verlust zu Wege bringen, welche ausschon bestehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erhaltenhaben (Staats- und Privatgläubigcr, Besoldete rc.), dagegendie Schuldner begünstigen und den Verkehr verwirren, II,Z. 256 (c). Ist aus volkswirthschaftlichen Gründen die An-nahme eines anderen Münzfußes rathsam, so sollten alle Ver-