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1 (1850)
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1830. Diese Einrichtung ist in Bezug auf den Betrieb der Jagd vonder Regalität nicht verschieden. — Vgl. zlomarial korsstier, Ann.X, 121.

(«y Bad. Ges. 10. Apr. u. 26. Jul. !818. — D. Grundrechte, §. 169:Jagdgercchtigkeit auf fremdem Boden ist aufgehoben, außer wo sieerweislich durch einen lästigen Vertrag erworben worden ist. DieLandesgcsetzgebung kann die Ausübung der Jagd ordnen. Ebensopreuß. Entwurf §. 167.

§. 19l.

Wo das Iagdregal noch besteht, da kann es benutzt werden(er) 1) durch Selbstverwaltung, indem das von dem unterenForstpersonale erlegte Wild auf herrschaftliche Rechnung ver-kauft und dem Jäger eine kleine Vergütung für jedes Stückbezahlt wird, 2) durch Verpachtung, die in der Regel vortheil-hafter ist und in den Privatwaldungen auch den Nutzen ge-währt, daß die Forstbedienten nicht so häufig von dem Besucheder Staatsforstcn abgezogen werden (§. 152.), 3) durch Ue-berlaffung an größere Gutsbesitzer in ihrem Gebiete gegen einenfesten ZinS, doch mit dem Vorbehalte des Widerrufes im Falleeiner Zerstückung ihrer Besitzungen. Dieß trägt weniger ein,als die Verpachtung, ist aber sehr einfach und befreit die Grund-eigenthümcr von allen Belästigungen.

Je mehr man zur Verhütung des Wildschadens thut, destomehr muß der Wildstand und folglich der Ertrag des Jagd-regales abnehmen. Zur Sicherung desselben gehören vorzüglichMaaßregeln gegen den Wilddiebstahl, die außer der Hut in denWaldungen auch in der Aufsicht auf den Handel der Privat-personen mit Wildpret bestehen. Dagegen müssen die mancher-lei Lasten, die ehemals den in der Nähe von Jagdbezirken desStaates wohnenden Landleuten aufgelegt wurden, als z. B.Jagdfrohnen, Beköstigung der Jäger und Hunde u. dgl. voll-ständig aufgehoben werden.

(a) Rohertrag in Baiern, i. D. 1835—37: 05 721 fl., wovon aber33603 fl. Kosten abgehcn. Baden, Reinertrag 1829 u. 1830 i.D. 3880 fl., 1831 und 1832 i. D. 23 360 fl., — 1837 und 38 i. D.32 331 fl., — Die Zunahme rührt von der allgemeinen Einführungder Verpachtung her. A. für 1818 war 32 890 fl.

8 . 195 .

Die ausschließliche Befugniß der Regierung, nutzbare Gegen-