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volkswirthschaftlichcr Seite sprechen folgende Gründe für dieErhaltung des Zagdregals: 1) da die Jagd eine Nebcnnutzungder Waldungen ist und der Wildstand nur bis zu einer gewissenGrunze ohne Nachtheil für HolzwuchS und Feldbau vermehrtwerden kann, so vermöchte auch der Erwerbseifer der Einzelnenkeinen höheren Rohertrag zu erzielen; 2) bei der Freigebungder Jagd an die Grundeigenthümer würde da, wo die Lände-reien sehr zerstückelt sind, das Wild wegen der unvermeidlichenübermäßigen und regelwidrigen Benutzung der Jagden nichtgehörig geschont werden und somit eine immer schätzbare Güter-quelle ganz versiegen, vgl. II, Z. 174 («), ferner würde derReiz des JagdvergnügenS viele Menschen von der Arbeit ab-ziehen (S). Deßhalb hat man auch da, wo das Jagdregalsammt allen Jagdrcchten auf fremdem Boden gesetzlich aufge-hoben worden war, die Ausübung der Jagd zu beschränken ge-sucht (c). Dasselbe ist in der neuesten Zeit (1848) in vielendeutschen Staaten geschehen, wo die Jagdrechte wegen dermit ihnen verbundenen Unbequemlichkeiten und selbst Verlustefür den Grundeigenthümer aufgehoben worden sind. Nur ein-zelne große Grundeigenthümer dürfen ihre Jagd selbst benutzen,die Gemeinden müssen sie verpachten oder Beauftragte an-stellen (</).
(a) Bei vielen kleinen Grundstücken stellt sich, wenn die Jagd dem Eigen-thümer überlassen wird, von sclbstKoppeljagd oder sogar freie Pürschher, weil es Niemand der Mühe werth findet, auch dem Nichtbegü-terten das Jagen zu untersagen. Hier fällr auch alles eigene Inter-esse an der Schonung des Wildes hinweg, wie man schon bei geord-neten grösseren Jagdrevieren an den Gränzen gegen einen unzuver-lässigen Nachbar mehr als in der Mitte zu erlegen pflegt. Schondie stete Beunruhigung des Wildes durch tägliches Jagen istschädlich.
(ä) Im clmsso, 8NU8 «lre plus piolluctive gus ll'nutrss trnvnnx, ainnlboureuseniont plus 4'nltrnils; 1e son s'x comdine nvoo Inpeine, I'oisivele nvoo I'exercice et In Aloirs avoe le (Innrer.Len rllnm.
(o) In Frankreich wurde am I I. August 1789 das Jagdregal aufgeho-ben. Im Königreich Westfalen ahmte man dich »ach, forderte abervom Grundeigenthümer. damit er jagen dürfe, einen Waffcnpaß; l>.Februar 1808. — In den preußischen Landen auf dem linken Rhein-ufer haben die Grundeigner zwar, zufolge jenes französischen Ge-setzes, die Nutzung der Jagd behalten, aber nicht die Ausübung der-selben, sie wird nämlich zu Gunsten jener verpachtet. B. v. 17. April