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1 (1850)
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aber zu neuen Ankäufen verwendet oder der Schuldentilgccasse zurVerzinsung übergeben werden. Aehnlich kurheff. Vers. H. 142, sächs.Vers. §. 18, würtcmb. Verf. Z. 108. In diesen beiden Staaten sollder Erlös zur Erwerbung anderer Grundstücke angcwendet werden.Auch in Frankreich, Brasilien re. ist Zustimmung der Landstände zujedem Verkaufe erforderlich. In Baden wird der aus dem Do-mänenverkaufe und den Ablösungen eingegangene und nicht wiederzu Ankäufen verwendete, sondern zur Einlösung von Staatsobliga-tioncn benutzte Betrag unter dem Namen des Grundstocksver-mögens als eine Forderung des Fürstenhauses an das Land be-trachtet und als ein besonderer Bestandtheil der Staatsschuld auf-geführt. (Jedoch sind unter den verkauften Gegenständen auch wahreStaatsgüter begriffen gewesen, weshalb das Grundstocksvermögenaus Stamm- und Staatsgut gemischt ist.) Bis zum Belaufe von12 Milt. sl. ist dieses Grundstocksvermögen unverzinslich; was dieseSumme übersteigt, wird den Oomänencassen aus der Schuldentil-gungscasse verzinset. Der Stand am 1. Jan. 1846 war 2-U494000 sl.,worunter aber beinahe 9 Mill. noch ausstehende Zehntablösungs-capitalc. In Würkemberg war die Grundstocksverwaltung am30. Juni I84l sogar 104 Sl 7 fl. mehr schuldig, als sie zu fordernhatte, weil hier keine Tilgung von Staatsschulden aus Mitteln desGrundstocks vorkommt, diese also ganz zu Ankäufen und Bautenverwendet werden muß. Ankäufe werden durch das Zurückziehenvon einstweilen angelegten Summen bestritten. Am 1. Jul. l844 wardagegen das Grundstocksguthaben 1 849 000 fl. In Kurhesscn wirdes mit dem Grundstock ebenso gehalten wie in Würkemberg.

(c) Nach der baier, Verf. Urk. Tit. III. §. 6. 7. sind von dem Veräuße-rungsverbote ausgenommen diezur Beförderung der Landesculturoder sonst zur Wohlfahrt des Landes oder zum Besten des Staats-ärars und zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung"für gut befundene» Verkäufe. Doch dürfen die Landescinkünfte nichtgeschmälert werben und es soll als Ersatz entweder eine Dominical-rente bedungen, oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oderzur zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungsfonds oder zu andern,das Wohl des Landes beziclcnden Absichten verwendet werden.Großh. Hess. Verf. Urk. Art. 7 10. Familiengüter dürfen nur inwenigen Fällen (entbehrliche Gebäude, Vergleiche zur Beendigungvon Nechtsstreitigkeiten, Ablösungen von Grundzinsen re.) verkauftwerden und es muß den Ständen eine Berechnung über den Erlösund dessen Wiederverwendung zum Grundstöcke vorgelegt werden.Ebenso bei den Staatsgütern, wenn die Schulden abbezahlt sind.In Frankreich erforderte jeder Verkauf, Umtausch re. die Geneh-migung der Kammern. In mehreren Ländern werden alljährlich fürungefähr gleiche Summen Domänen verkauft und zu den laufendenEinnahmen gezogen (Z. 94 (-)). Dieß widerstreitet der Nachhal-tigkeit, woferne nicht wenigstens ein gleicher Betrag an der Staats-schuld getilgt wird. In Nordamerica verordnet ein Gesetz von 1841,daß der Ueberschuß des Erlöses unter die einzelne» Staaten nacheinem aus der Volksmenge hergenommenen Maaßstabe vcrtheilt wer-den soll. Es werden aber aus ihm vorweg bestritten die Kosten derVermessung und des Verkaufs, die Zinsen der Staatsschuld, auchdes durch den mcxicanischcn Krieg entstandenen Zuwachses derselben, die Abfindung der Indianer für Ländereien, ferner 2 Proc.für allgemeine Unterrichtsanstalten und ebensoviel für Eisenbahnen