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1 (1850)
Entstehung
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§. 99 .

Ist in einem gegebenen Falle nach vorstehenden Rücksichtenein Verkauf von Kammcrgütern sowohl aus volkswirthschaft-licheu, als aus finanziellen Gründen für nützlich zu erachten, sokommt bei der Ausführung dieser Maaßregel noch Folgendesin Betracht:

1) die Wefugniß der Negierung zu derselben. Früherhinwar es in vielen Ländern verboten, Domänen anders, als mitAnschaffung eines Ersatzes in Grundstücken gleichen Werthes zuverkaufen. Dieß Verbot mag in Zeiten, wo man zur leichtsinnigenAufzehrung der Kaufgelder geneigt war und oft Ländereien bloSdiescrNeigung willen verkaufte, gute Dienste geleistet haben undist zur Widerrufung solcher Veräußerungen oft angewendet wor-den (A); in einem gutgcrcgeltcn Finanzwesen ist es unzweckmäßig,weil es auch nützliche Veränderungen verhindert. Die beabsich-tigte Sicherung wird eben so gut auf anderen Wegen erreicht.Es ist nicht einmal nöthig, die vorgängige Zustimmung der Land-stände zu Domänenverkäufen zu fordern ((,), wenn nur das Ge-setz eine solche Anwendung der Kaufgeldcr verschreibt, daß die-selben entweder andere Staatseinkünfte zu Wege bringen odereine entsprechende Zinsersparung bewirken (e).

2) Der Zeitpunct des Verkaufes muß so gewählt wer-den, daß ein guter Erlös zu erwarten ist; es dürfen keine Um-stände vorhanden sein, welche v?ele Begüterte abhalten könnten,Ländereien und insbesondere Domänen zu erwerben z. B. dieFurcht vor einer Staatsumwälzung, bei der die Verkäufe wider-rufen würden. Um das Angebot nicht zu stark werden zu lassen,muß der Verkauf größerer Massen von Domänen nur allmäligveranstaltet werden.

O) Das prcuß. Hausgesetz von 1713 erklärt die Unveräußerlichkeit derDomänen. Ein neueres Hausgesetz vom 5. Nov. 1809, welches mitdem Beirathe einberufcncr angesehener Männer (Notabein) ausallen Provinzen zu Stande gekommen war, gestattet den Verkaufin Fällen, wo er für das gemeine Wohl und für das Interesse der k.Familie vortheilhaft ist.

(i) Z. B. bad. Werft Urkunde §. 58. Ausgenommen sind die Ablösungvon Grundgefällcn, der Verkauf entbehrlicher Gebäude und solcheVeräußerungen, die die Landeskultur befördern oder zur Aufhebungeiner nachthciligcn eigenen Verwaltung dienen. Der Erlös muß