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(ä) In Würtembcrg hatten die Landstände bis 1804 die Verwaltungder Steuercasse ausschließlich und lieferten die cingcgangcnenSummen an die einzelnen Staatscassen ab. — Zn Braunschweigwurde nach nach der Vcrf. v. 1820 das Landcsstcuercollcgiumzum Theil von dem Landesherr», zum Theil von den Ständenbesetzt. Dies hörte nach der Weif, von 1836 auf. Die Oberbe-hörde heißt jetzt Steucr-Direction. Solche Steuer-Collegien mitbesonderen Lassen haben bis jetzt auch noch in Hannover (aufge-hoben >834 in Folge des Staatsgrundgesctzes, wiedcrherge-stellt >84! nach der Aufhebung dieser Verfassung), in Weimarbis l84S (Rcgulirung im I. 1818; die Kammercasse gab für149 500 Rthlr. bisherigen Zuschuß aus Steuern auf, dagegenwurden ihr für 149 420 Nthlr. Ausgaben für Besoldungen undAnstalten abgcnommen und der Landschaflscasse übertragen. BeideStellen, die Kammer und das Landschafts- oder Steuercollegiumsind dem Finanzministerium untergeordnet. Die Landstände er-nannten 2 Beisitzer des Landschaftscollegiums und den Cassier derHauptlandschaftscasse, Burckhard, S. 517 ff.), in Hildburg-Hausen, Meiningen, Waldeck (die Landescaffe steht unter denLandständen), in Koburg u. Nassau bestanden. Hier stand zwar dieLandesstcuercasse nicht unter ständischer Mitverwaltung, aber derBedarf wurde wenigstens bei der Skeuerbcwilligung von denStänden geprüft. Die Scheidung jener von der Domänencasseist erst >m I. 18l6 eingeführt worden. Letztere übernahm diedermaligen Pensionen und Landesschulden, ohne Verpflichtung inAnsehung künftiger Schulden. Man berechnete >8!8 das roheEinkommen der Domänencasse auf ungefähr 1-343 000 fl., wovondie Administrationskosten gegen 500 000, die Pensionen 273 000,die Schuldenzinsen 289 000 fl. Wegnahmen und für die Hofhaltungnur gegen 223 000 fl. übrig blieben Prot. d. Herrenbank, 1819.Beil. S. 259. 332. Neuerlich (1831) wird nach 14jährigemDurchschnitt der Rohertrag der Domänen auf 1-420 000 fl., derreine auf 516 000 fl. angegeben. Die Einnahme der Landcssteuer-casse betrug im I. 1818 gegen I'/z Million fl., 1840 war sie1-785 000 fl. mit Einrechnung von 177 000 fl. Ileberschuß von1839, der Anschlag für 1841 war 1-886 000. fl. — In Koburgschlagen die Landstände dem Herzoge die Person des Landescas-sirers vor und nehmen an der Abhörung der LandescassenrechnungLhcil. Diese Cafse empfängt hier auch den Ertrag der Regalien.—In Altenburg (Verf. v. 1831) bestehen zwar eine Kammer- undeine Obersteuercafse, aber beide stehen in genauer Verbindungund es wird eine Civillistc bewilliget. — Die ungarische Hof-kammcr in Ofen erhob keine Steuern, vielmehr flößen diese in dieKriegscassen und die Sassen der einzelnen Gcspannschaften, s. v.Csaplovics, Gemälde v. Ungarn, II, 177. 232. Vgl. überh. v.Malchus, Politik der inneren Staatsverwaltung, I, 18, Voll-graf, Systeme der praktischen Politik, IV, 434. 496.
§. 93 .
Dieses Nebeneinanderbestehen zweier Cassen und die ganzabgesonderte Stellung der Domanenbehörden ist für die Finanz-verwaltung keinesweges zuträglich; denn 1) es leidet darunter