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1 (1850)
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Vorrechte dieser Art heißen Finanzregalien, Rega-lien im engsten Verstände. Es ist sogleich einleuchtend,daß diese Einnahmsqnelle, wenn sie willkührlich ausgedehntwürde, der Betriebsamkeit der Würger tiefe Wundenschlagen könnte.

(a) Nur wenn der Staat Sklaven oder Sträflinge vermiethcte, kämeeine Einnahme aus bloßer Arbeit vor.

§. 86 .

Zu II. Auch die Auflagen zerfallen in zwei Gattungenje nach der Weise, wie die Verpflichtung, eine gewisse Summean die Negierung abzugeben, der Gerechtigkeit gemäß bestimmtwerden kann, abgesehen von anderen rein-willkührlichen und zu-fälligen, also auch unzweifelhaft ungerechten Arten von Ab-gabenforderungen.

1) Auflagen, die bei einer besonderen Berührung der Bürgermit der Regierung gefordert werden und daher als Ver-gütung für eine einzelne, mit Kosten verbundene Maaß-regel der vollziehenden Gewalt erscheinen, sind Gebühren.Sie werden erhoben, wenn der Bürger von gewissenStaatsanstalten Gebrauch macht, wenn ihm eine Be-günstigung zu Theil wird, oder wenn sonst eine Staatsbe-hörde sich mit seinen Angelegenheiten beschäftigen muß,wohin auch der Fall gehört, wo er sich eine Gesetzwidrig-keit zu Schulden kommen läßt. Weiden Gebührenwird zwarwie bei den Regalien dem Bezahlenden etwas Einzelnesvom Staate geleistet, allein cs findet doch wieder einwesentlicher Unterschied Statt, denn die Gebühr ist nurdie Begleiterin einer Regierungshandlung, welche nichtweniger nothwendig wäre, wenn auch keine besondere Ver-gütung für sie gefordert würde, so daß offenbar jenenicht der Bezahlung willen vorgcnommen wird («).

2) Solche Auflagen dagegen, die ohne eine einzelne Veran-lassung der erwähnten Art, also ohne eine besondere Gegen-leistung der Regierung aus allgemeiner Bürgerpflicht undnach einem allgemeinen Maaßstabe von den Bürgern ge-fordert werden, sind Steuern.